Rz. 8

Unterstützend zu der Vorschrift des § 43 SGB IX stellt § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V klar, dass die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation beinhaltet.

Die dem Krankenhaus entstehenden Kosten der frühen Rehabilitation sind Gegenstand der Krankenhausvergütung. Wegen Problemen bei der Abbildung der Frührehabilitation im DRG-Fallpauschalensystem (vgl. § 17b KHG) hatte das BMGS mit Schreiben v. 27.10.2004 der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. seine Auffassung zur Abgrenzung der Bereiche

  1. Frühmobilisation,
  2. Frührehabilitation und
  3. Rehabilitation

mitgeteilt. Diese Auffassung wurde laut BMGS mit Ausnahme eines Landes von allen Bundesländern geteilt. Nachfolgend werden die einzelnen Bereiche wie folgt voneinander abgegrenzt:

 

Rz. 9

zu a)

Die Frühmobilisation im Krankenhaus umfasst möglichst frühzeitig eingeleitete und mit geringerem zeitlichem Aufwand erbrachte pflegerische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung der Verhütung oder Verschlimmerung krankheits- und behandlungsbedingter Immobilisationsfolgen dienen. In der Regel beschränkt sich die Leistungserbringung auf Einzelmaßnahmen aus einem Therapiebereich (z. B. Physiotherapie).

 

Rz. 10

zu b)

Als Frührehabilitation bezeichnet man die rehabilitativen Maßnahmen, die während der stationär-akutmedizinisch-kurativen Behandlung erbracht werden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V).

Als Frührehabilitation wurde früher die Anschlussrehabilitation bezeichnet. Heute versteht man darunter eine möglichst frühzeitig einsetzende rehabilitationsmedizinische (= multimodaler Ansatz), der über die reine Frühmobilisation hinausgeht. Die Leistungen werden noch im Krankenhaus erbracht; das Krankenhaus erhält meist entsprechende Zuschläge bei der Abrechnung nach dem DRG.

Rechtlich gesehen endet die Frührehabilitation, wenn die Therapie in einer Rehabilitationseinrichtung beginnt (vgl. auch § 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V). Das gilt auch dann, wenn zwar noch die ärztliche Behandlung im Vordergrund des Gesundungsprozesses steht, aber zur Erreichung von schnellen Rehabilitationserfolgen eine Verlegung des Patienten in eine spezialisierte Rehabilitationseinrichtung mit entsprechender Intensivförderung erfolgt. In der Praxis kennt man diese spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen insbesondere im Bereich der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung sowie die neurologische-neurochirurgische Frührehabilitation (insbesondere Phase B).

Werden Teile der Phase B aufgrund besonderer Vereinbarungen in speziellen Rehabilitationseinrichtungen erbracht, kann die Krankenkasse die Kosten noch nicht unter dem Bereich der Rehabilitation buchen; die Kosten sind vielmehr unter dem Sachbuchkonto der Krankenhausbehandlung zu verbuchen.

 

Rz. 11

Dass der Gesetzgeber die über die Leistungen der Frühmobilisation hinausgehenden frührehabilitativen Leistungen als Teil der Krankenhausbehandlung definiert, macht auch die Begründung zur Änderung des § 39 SGB V deutlich (BT-Drs. 14/5074, S. 117). Dort heißt es:

"Die Rehabilitation soll von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein. Über die bereits vorhandenen Rehabilitationsansätze im Krankenhaus hinaus sind zukünftig bereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die Diagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenbehandlung zu integrieren."

 

Rz. 11a

Entscheidendes Abgrenzungskriterium der Frührehabilitation zur Rehabilitation ist die mit der primär erforderlichen akutstationären Krankenhausbehandlung verzahnte rehabilitationsmedizinisch stationäre Versorgung, wobei neben der üblichen diagnostischen und therapeutischen Infrastruktur der Krankenhausbehandlung rehabilitationsspezifische pflegerische und therapeutische Leistungen anzubieten sind. Frührehabilitation wird multiprofessionell im fachärztlich geleiteten Rehabilitationsteam und interdisziplinär in Zusammenarbeit mit akutmedizinischen Fachgebieten erbracht (vgl. Stucki et al., Phy Med Rehab Kuror 2002, 12: 134 – 145).

Im Unterschied zur (weiterführenden) medizinischen Rehabilitation ist die Frührehabilitation dadurch gekennzeichnet, dass

  • bei vordringlich bestehendem, akutstationärem Behandlungsbedarf gleichzeitig Rehabilitationsbedarf besteht,
  • die Rehabilitationsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein kann und
  • die Rehabilitationsprognose oftmals unsicher ist.
 

Rz. 12

zu c)

Die medizinische Rehabilitation in oder durch Rehabilitationseinrichtungen ist gegenüber der als Krankenhausbehandlung zu erbringenden Frührehabilitation dahingehend abgrenzbar, dass akut...

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