Rz. 10b

Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln i. S. der medizinischen Rehabilitation (§ 47) und der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll. Während Hilfsmittel i. S. v. § 47 die Aufgabe haben,

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
  • den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  • eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind,

dienen die Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe über die Aufgabenbestimmung nach § 47 hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern. Nach der nicht abschließenden Aufzählung in der – bis zum 31.12.2019 auf § 60 SGB XII (vgl. Art. 12 BTHG i. V. m. § 54 SGB XII) gestützten – Eingliederungshilfe-Verordnung kann insoweit sogar ein Anspruch auf Versorgung mit Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens bestehen, wenn der behinderte Mensch hierauf wegen der Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen ist.

Sind Hilfsmittel nicht nach § 47 zu gewähren, kommt eine Versorgung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe in Betracht (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R).

 
Praxis-Beispiel

Eine Studentin benötigt wegen einer Innenohrschwerhörigkeit ein Hörgerät; die Kosten für die Hörgerätebatterien können allerdings von der Krankenkasse sowohl nach § 33 SGB V als auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nicht übernommen werden (vgl. § 2 Nr. 11 der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen; vgl. auch BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R). Die Studentin wird jedoch bei fehlender Hörversorgung nicht wie ein Gesunder am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgerätebatterien im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe (Art. 12 BTHG i.V. mit dem bis 31.12.2019 geltenden § 54 SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung). Allerdings mindert sich die Leistung, sofern das Einkommen und das Vermögen der Studentin bestimmte Freibeträge überschreiten.

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