Rz. 18
Bei dem Ziel der Teilhabeleistungen bleibt die Ursache der Behinderung unberücksichtigt. Es wird also z. B. nicht danach unterschieden, ob die Behinderung angeboren ist, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines anderen Unfallereignisses eintrat oder ob dem Behinderten selbst an dem Eintritt der Behinderung ein Mitverschulden trifft.
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