Rz. 15

Jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch hat Anspruch darauf, dass er entsprechend seinen Neigungen und (verbliebenen) Fähigkeiten dauerhaft einer dem Unterhalt dienenden Arbeit nachgehen kann.

Für behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen kann der Einstieg bzw. der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben oft erst durch zusätzliche Maßnahmen und/oder Unterhaltssicherungen etc. gelingen. Deshalb wird ausdrücklich das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben genannt. Als Arbeitsleben in diesem Sinne gilt

  • der Erste Arbeitsmarkt (allgemeiner Arbeitsmarkt, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen),
  • der Zweite Arbeitsmarkt (meist allgemeiner Arbeitsmarkt, bei dem gesundheitsbedingt leistungseingeschränkte Arbeitnehmer oder deren Arbeitgeber staatlich subventioniert werden) und
  • der Dritte Arbeitsmarkt (z. B. Werkstatt für Menschen mit Behinderung).

Während in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wesentlichen medizinische Zielsetzungen, die unmittelbar mit der Gesundheit des Betroffenen zu tun haben, angesprochen werden, beschäftigt sich das Ziel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit der (Wieder-)Eingliederung des Rehabilitanden in Arbeit und Beruf. Zielsetzung sind klar nicht mehr Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern konkret die in den §§ 49 bis 63 aufgeführten Hilfen.

Bezüglich der Frage, welche Leistungen im Einzelfall zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Ziele notwendig sind, wird auf Rz. 6 verwiesen.

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