Rz. 6

§ 38 zielt darauf ab, eine hohe gleichbleibende Leistungsqualität der Leistungserbringer und eine hohe Spezialisierung in Bezug auf die unterschiedlichen Teilhabebedürfnisse der Rehabilitanden zu sichern.

Die Vorschrift hat für alle Rehabilitationsträger (§ 6) Bedeutung, sofern gemäß § 7 Abs. 1 nicht trägerspezifische Vorschriften vorrangig sind. Als trägerspezifische Rechte gelten

sofern sie vergleichbare Inhaltsthemen regeln. Die Vorschriften der Renten- und Unfallversicherung verweisen dagegen vollinhaltlich auf § 38 (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 34 Abs. 8 SGB VII).

 

Rz. 7

Unabhängig von den trägerspezifischen vorrangigen Vorschriften ist § 38 immer dann anzuwenden, wenn mehrere Rehabilitationsträger trägerübergreifend Verträge mit Leistungserbringern schließen. Das ist z. B. bei Verträgen im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung (§ 46) der Fall; hier schließen sowohl die Kommunen als Träger der Jugend-/Eingliederungshilfe als auch die Krankenkassen gemeinsam dreiseitige Verträge mit den Leistungserbringern. Als Leistungserbringer in diesem Sinne gelten die interdisziplinären Frühförderstellen und/oder die interdisziplinär tätigen Sozialpädiatrischen Zentren (vgl. Komm. zu § 46).

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