Rz. 26

Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde eingeführt, dass sich stationäre Rehabilitationseinrichtungen nicht nur an einem Qualitätsmanagement, sondern auch an einem Zertifizierungsverfahren beteiligen müssen (vgl. Rz. 1). Für ambulante Rehabilitationseinrichtungen gilt das Zertifizierungsverfahren dagegen nicht; sie müssen keines der beiden Verfahren durchführen.

Zu den stationären Rehabilitationseinrichtungen zählen u. a. stationäre Rehabilitationseinrichtungen

  • mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111 a SGB V (Krankenversicherung),
  • mit einem Belegungsvertrag durch die Deutsche Rentenversicherung, durch einen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, durch einen Unfallversicherungsträger oder durch einen Träger der Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge,
  • ohne einen Versorgungs- oder Belegungsvertrag, sofern sie Rehabilitanden zulasten der Krankenkassen oder der oben aufgeführten Rehabilitationsträger therapieren/behandeln.

Näheres zu dem Zertifizierungsverfahren und den grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement ergibt sich aus Rz. 27 ff. Bezüglich des Ablaufs des Zertifizierungsverfahrens wird auf Rz. 31 ff. verwiesen.

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