Rz. 2

§ 37 hat das Ziel, die Qualität von Teilhabeleistungen zu sichern. Um ein effizientes und effektives gemeinsames Handeln der Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforderlichen Leistungen insbesondere auch für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen in der gebotenen Qualität sicherzustellen, haben die Rehabilitationsträger Regeln bzw. Anforderungen zur Qualitätssicherung vereinbart, die als Grundlage

  • für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (insbesondere Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3),
  • für vergleichende Qualitätsanalysen (insbesondere Abs. 1) und
  • (nur bei stationären Rehabilitationseinrichtungen) für ein Zertifizierungsverfahren (insbesondere Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3)

dienen. Letztendlich werden hierdurch alle Beteiligten zur Qualitätsmaximierung aufgerufen, und zwar

  • die Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (Abs. 1) und zu Vereinbarungen mit Einrichtungen, die über Abs. 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement enthalten (Abs. 4 als Kann-Vorschrift),
  • die Leistungserbringer zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagements (Abs. 2) und
  • die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Vereinbarung von grundsätzlichen Anforderungen an ein von den Leistungsträgern zu beachtendes einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3).

Hierdurch wird sichergestellt, dass bisherige Qualitätsmaßstäbe zur Struktur- und Prozessqualität sowie Bemühungen zur Ergebnisqualität nicht unterlaufen werden (vgl. auch BT-Drs. 14/5074 S. 105).

Bei der Vorbereitung und Entwicklung dieser Qualitäts-Empfehlungen (Abs. 1) und -Anforderungen (Abs. 3) kommt der BAR, Frankfurt, eine zentrale, federführende Bedeutung zu (vgl. Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 6, Abs. 7; vgl. Rz. 37 f.).

 

Rz. 3

Aufgrund § 7 Satz 1 HS 2 geht das rehabilitationsträgerspezifische Recht dem Recht des SGB IX vor. Als vergleichbare Vorschrift gilt in der Krankenversicherung § 137d SGB V. Danach vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

unter Beachtung der Empfehlungen nach § 37 Abs. 1 SGB IX mit den für die Wahrnehmung der Interessen der betreffenden ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen bundesweit agierenden maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Nach § 135 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V sind die Erbringer von Rehabilitationsleistungen (einschließlich Einrichtungen für Mutter/Vater und Kind) verpflichtet, sich zur Verbesserung der Ergebnisqualität an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Dieses als "QS-Reha" bezeichnete Verfahren (vgl. Veröffentlichungen im Internet unter www.qs-reha.de) wurde durch das vom GKV-Spitzenverband als unabhängige Auswertungsstelle nach § 299 SGB V beauftragte BQS-Institut gestartet.

Zwischen den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung bestand bereits im Jahr 2012 Übereinstimmung, dass bei einer Einrichtung entweder nur das QS-Reha-Verfahren der Krankenversicherung oder stattdessen das Verfahren nach § 20 a. F. (nunmehr § 37) durchgeführt werden soll (vgl. Besprechung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zu Bereich Rehabilitation am 14.3.2012; vgl. auch § 9 Nr. 2 der Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung, Fundstelle vgl. Rz. 41). Hinsichtlich der Abgrenzung im Einzelnen – also, ob eine Rehabilitationseinrichtung am Qualitätsverfahren nach § 137 d SGB V oder nach § 20 a. F. (nunmehr § 37) teilnehmen soll – haben sich die Kranken- und Rentenversicherung im Oktober 2013 erneut abgestimmt. In der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Träger der Deutschen Rentenversicherung (vertreten durch die DRV Bund) über die weitere "Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung der medizinischen Rehabilitation" von Oktober 2013 (Fundstelle Rz. 41) kamen die Kooperationspartner erneut überein, die Rehabilitationseinrichtungen bzw. Fachabteilungen nicht mehrfach mit externen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu belasten. Danach werden die beteiligten Kooperationspartner inhaltlich gleichartige bzw. gleichwertige Qualitätssicherungsverfahren gegenseitig anerkennen. Die Zuordnung zu einem Qualitätssicherungsverfahren richtet sich bei den Fachabteilungen nach dem Hauptbeleger. Dabei sind die jeweils quantitativ relevanten Anteile aller Rehabilitationsträger zu betrachten.

Um ein angemessenes Vorgehen zu ermöglichen, sind gemäß der Vereinbarung belastbare Daten zur Belegung aus den letzten ca. 3 Jahren erforderlich. Die Zuordnung ist mit Augenmaß und nicht formalistisch vorzunehmen; häufige Wechsel der Zuordnung sind zu vermeiden.

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