Rz. 15

Ein Verstoß gegen den Sicherstellungsauftrag liegt vor, wenn den Rehabilitanden die Versorgung mit Teilhabeleistungen trotz geeigneter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender, regionaler Dienste/Einrichtungen vorenthalten wird; dieses wäre z. B. der Fall, wenn geeignete Leistungsanbieter (z. B. Leistungsanbieter der mobilen Rehabilitation oder der interdisziplinären Frühförderung i. S. d. § 30) zwar ihre Dienste anbieten, aber ihnen der Zugang zur Versorgung von Rehabilitanden über einen wesentlich längeren Zeitraum als für das "Zulassungs-/Anerkennungsverfahren" nötig verwehrt bleibt. In diesen Fällen hätten aber dann der Dienstleistungsanbieter bzw. die Rehabilitationseinrichtungen wegen der Amtspflichtverletzung einen Schadenersatzanspruch aufgrund des entgangenen Gewinns gegenüber den Rehabilitationsträgern (vgl. auch BGH, Urteil v. 24.6.2004, III ZR 215/03, sowie BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 63/01 R; vgl. auch BSG, Beschluss v. 30.11.2000, B 3 KR 20/99 R, SozR 3-1930 § 8 Nr. 4).

Anzumerken ist, dass mit dieser "Anerkennung/Zulassung" nicht auch zugleich eine "Belegungsgarantie" gegeben wird (kein Schadensersatzanspruch wegen der Rücknahme der Belegungszusage durch den Rehabilitationsträger; Sächs. LSG, Urteil v. 26.6.2012, L 5 R 680/07). Die Rehabilitationsträger entscheiden deshalb immer allein und eigenverantwortlich über Art, Umfang, Dauer Beginn und Durchführung der Rehabilitation – also auch den Ort der Teilhabeleistung (vgl. u. a. § 40 Abs. 3 SGB V, § 13 SGB VI, § 26 Abs. 6 SGB VII, § 13 SGB XII).

 

Rz. 16

Der Rehabilitand, der in einer von ihm gewählten, aber noch nicht am Versorgungssystem beteiligten Rehabilitationseinrichtung versorgt wird, hat gegenüber dem leistungspflichtigen Rehabilitationsträger selbst keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da ihm regelmäßig entsprechende andere Rehabilitationseinrichtungen und -dienste zur Verfügung stehen.

 

Rz. 17

Unabhängig davon haben die Rehabilitationsträger ein berechtigtes Interesse daran, für die Versorgung qualifizierte Dienste- und Einrichtungen in ausreichender Zahl – und dann auch noch in zumutbarer Entfernung – unter Vertrag zu haben oder eigene Einrichtungen aufzubauen. Dem Rehabilitationsträger entstehen sonst ggf. erhöhte Kosten

  • wegen Verzögerungen bei der Aufnahme,
  • für nicht optimal geeignete Rehabilitationsdienste und -einrichtungen (Verzögerung bei dem Erreichen des Teilhabeziels) oder
  • für die Zurücklegung weiter Entfernungen (z. B. hohe Fahr- oder Transportkosten bei der Versorgung in weit entfernt liegenden Rehabilitationseinrichtungen).

Diese erhöhten Kosten bedeuten für die Rehabilitationsträger einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (z. B. § 69 SGB IV) und damit ggf. eine Amtshaftung der für den Strukturaufbau verantwortlichen Personen.

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