Rz. 4

Nach § 28 Abs. 1 kann der Rehabilitationsträger die Teilhabeleistungen durch geeignete, insbesondere auch freie und gemeinnützige oder private Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ausführen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer und wirtschaftlicher als durch Eigeneinrichtungen erbringen kann. Er bleibt unabhängig davon immer für die Ausführung der Leistung verantwortlich.

 

Rz. 5

§ 36 steht mit § 28 Abs. 1 im engen Zusammenhang: Wenn schon der Rehabilitationsträger für seine bedarfsgerechte Teilhabeleistung verantwortlich bleibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass in einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Anzahl "Institutionen" zur Verfügung stehen, die die notwendigen und geeigneten Therapien, Schulungen, Unterstützungen usw. anbieten. § 36 gibt den Rehabilitationsträgern strenge Vorgaben/Regeln, damit die Rehabilitanden ohne zeitliche, räumliche und kommunikative Barrieren mit gezielten, hochwertigen Teilhabeleistungen versorgt werden können.

Allerdings sind die Anforderungen, die den Rehabilitationsträgern auferlegt werden, auch nicht zu hoch anzusetzen: Während z. B. bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die bedarfsgerechte Versorgung eine Aufnahme des Betroffenen in die Rehabilitationseinrichtung innerhalb weniger Tage erfordert, kann sich der Beginn einer "Umschulungsmaßnahme" (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) wegen der notwendigen Gruppen-/Klassen-/Lehrgangsbildung durchaus um mehrere Monate verzögern, ohne dass gegen die Vorschrift des § 36 verstoßen wird. Entscheidend ist eine ausgewogene Balance zwischen der möglichst zügigen, hochwertigen und angemessenen Versorgung des Rehabilitanden einerseits und dem Gebot für ein wirtschaftliches Handeln durch die Rehabilitationsträger andererseits.

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