Rz. 21

Bei der Wirtschaftlichkeit gilt das ökonomische Prinzip. Dieses beinhaltet den Grundsatz, dass mit dem geringstmöglichen Mitteleinsatz (Minimalprinzip) bzw. mit einem bestimmten Mitteleinsatz der größtmögliche Erfolg (Maximalprinzip) erzielt werden soll. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Rehabilitand nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Rehabilitationsträger nicht bewilligen.

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind die Kosten der beantragten ausländischen Teilhabeleistung mit den Kosten zu vergleichen, die bei einer inländischen Leistung notwendig sind, um das gleiche Teilhabeziel in dem gleichen Umfang zu erreichen. Bei diesem Vergleich sind auch die Reisekosten und sonstige anfallende Kosten (z. B. für eine notwendige Begleitperson) mit einzubeziehen.

 

Rz. 22

Wenn die vergleichenden Kosten ermittelt wurden, ist ein Kosten-Nutzen-Vergleich vorzunehmen. Bei diesem Vergleich sind

  • der voraussichtliche Grad des Rehabilitations- bzw. Teilhabeerfolgs,
  • die Dauer der Nachhaltigkeit bezogen auf die in- und ausländischen Teilhabeleistungen,
  • der Umfang der im Nachhaltigkeitszeitraum sonst noch anfallenden Sach- und Dienstleistungen,
  • die Einsparungen bei Geldleistungen, die z. B. bei einer früh einsetzenden ausländischen Teilhabeleistung entstehen können sowie
  • sonstige Nebenleistungen (z. B. Reisekosten)

zu berücksichtigen. Wenn eine ausländische Teilhabeleistung statt 3.000,00 EUR 4.000,00 EUR kostet, dafür aber einen wesentlich höheren Teilhabe-/Nachhaltigkeitserfolg erreicht, ist die ausländische Leistung langfristig betrachtet – und darauf kommt es nach Meinung des Autors an – wirtschaftlicher.

Eine im Verhältnis zur Ausführung im Inland nur gleiche Wirtschaftlichkeit gestattet die Bewilligung der Teilhabeleistung im Ausland nicht.

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