Rz. 2

Das Persönliche Budget (§ 29) ermöglicht Menschen mit Behinderungen (oder einer chronischen Erkrankung, die zu einer Behinderung führen kann), anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder – in Ausnahmefällen – Gutscheine zu erhalten. Mit dem Persönlichen Budget sollen diese Menschen auf ihren eigenen Wunsch ihren Bedarf an Teilhabeleistungen

  • in eigener Verantwortung und Gestaltung decken und
  • selbst bestimmen, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen

(Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte).

Der Rehabilitationsträger stellt also dem "Budgetnehmer" im Rahmen einer Zielvereinbarung im Voraus Geld zur Verfügung, mit dessen Hilfe der "Budgetnehmer" seinen Teilhabebedarf mit Leistungen, die er sich auf dem freien Dienstleistungs-/Sachleistungsmarkt selbst besorgt/organisiert, befriedigen kann. Der Budgetnehmer kann damit im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution bzw. Firma in Anspruch nehmen möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des Persönlichen Budgets als "Kunde" oder als "Arbeitgeber" von dem empfangenen Betrag (Budget).

 

Rz. 3

§ 30 ist in Verbindung mit § 29 bzw. den bis 31.12.2017 geltenden § 17 Abs. 2 bis 6 zu sehen. Um den gesetzlichen Rahmen für die Gewährung von Persönlichen Budgets zu präzisieren, schafft § 30 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die – in Ergänzung zu § 29 – die näheren Regelungen

  • zum Inhalt und der Ausführung des Persönlichen Budgets,
  • zum Verfahren sowie
  • zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger

regelt. Aufgrund des ehemaligen § 17 erfolgte am 27.5.2004 eine erste Rechtsverordnung zum Bereich des Persönlichen Budgets – nämlich die "Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV)". Sie wurde im Jahr 2004 im BGBl. I S. 1055 veröffentlicht und trat zum 31.12.2017 außer Kraft, weil der heutige § 29 wesentliche Inhalt dieser Verordnung übernommen hat. Der Text der Verordnung ist in der Komm. zu § 29 aufgeführt.

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