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Viele Arbeitnehmer werden für die Rehabilitationsträger nicht auffällig, weil sie immer nur kurz und womöglich auch immer wegen unterschiedlicher Diagnosen arbeitsunfähig erkranken. Einige Krankenkassen haben mit den Rentenversicherungsträgern vereinbart, dass z. B. Arbeitnehmer, die wegen unterschiedlicher, kurz andauernder Erkrankungen im Laufe eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften (vgl. § 35 SGB I und § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) an bestimmte Ansprechpartner der Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Diese prüfen dann über einen vom Versicherten ausgefüllten Selbstauskunftsbogen und anhand von medizinischen Berichten/Befunden, ob die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und ob unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens gemäß § 14 SGB VI Teilhabeleistungen sinnvoll sind. Durch diese Vorgehensweise wird bei vielen Arbeitnehmern ein möglicher Rehabilitations-/Teilhabebedarf frühzeitig erkannt und der Eintritt einer Erwerbsminderung verhindert bzw. hinausgezögert.

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