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Aufgrund der Verschiebung der Alterspyramide und der Verlängerung der Lebensarbeitszeit erwartet die Deutsche Rentenversicherung einen erheblichen Anstieg an Rehabilitationskosten. Um diesem Anstieg entgegenzuwirken, versuchen einige regionale Rentenversicherungsträger, den Eintritt der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers und damit das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch spezielle präventive Maßnahmen zu verhindern oder hinauszuzögern.

Ziel ist die Identifizierung von gesundheitlich vorbelasteten Arbeitnehmern, die bisher trotz mehrerer kurzer Arbeitsunfähigkeitszeiten noch nicht auffällig geworden sind, aber bei denen bei unveränderter Fortführung der beruflichen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und somit eine Behinderung droht.

Bei dem Projekt der WEB-Reha, welches z. B. die DRV Rheinland durchführt, sollen sektorübergreifend Werks-/Betriebsärzte, Rehabilitationsträger, stationäre und ambulante Reha-Einrichtungen sowie Hausärzte sektorübergreifend vernetzt werden. Dabei erkennt der Werks-/Betriebsarzt, der den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und den Arbeitsprozess kennt, die Reha-Bedürftigkeit des Arbeitnehmers und kann gemeinsam mit ihm ein Reha-Antragsverfahren einleiten. Ein Anforderungsprofil zum aktuellen Arbeitsplatz hilft den Fachärzten in der Reha-Klinik dabei, die Reha arbeitsplatzbezogen zu gestalten. Bei der betrieblichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers wird der Werks-/Betriebsarzt erneut mit einbezogen.

Die Rentenversicherungsträger prüfen unter Berücksichtigung des präventiven Gedankens die Leistungsansprüche nach §§ 9 ff. i. V. m. § 14 SGB VI (bis 31.12.2016: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und bewilligen bei Bedarf eine ambulante oder stationäre Leistung in ausgesuchten Rehabilitationseinrichtungen, die über einen Zeitraum von mindestens 3 Wochen arbeitsplatzspezifische Vorsorgeschulungen/-maßnahmen anbieten. An die stationären Rehabilitationsleistungen schließt sich meist eine bis zu 26 Wochen andauernde ambulante Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA, vgl. Komm. zu § 17 SGB VI) an.

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