Rz. 14

Nach § 25 i. V. m. § 26 haben die Rehabilitationsträger in gemeinsamen Empfehlungen zu vereinbaren, welche Maßnahmen i. S. d. § 3 geeignet sind, um den Eintritt der Behinderung zu vermeiden. Außerdem haben sie zu unterschiedlichen Zielsetzungen weitere gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten. Unter Federführung der BAR haben die Rehabilitationsträger bisher folgende gemeinsame Empfehlungen veröffentlicht, die direkt oder indirekt helfen, die in § 3 verankerten Aufgaben besser umzusetzen. Es handelt sich hierbei um die

  • Gemeinsame Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX (Rz. 15/16),
  • Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess", die Anfang 2018 von der Gemeinsamen Empfehlung "Zuständigkeitsklärung und Reha-Prozess" abgelöst wird (Rz. 17).

Alle gemeinsamen Empfehlungen können kostenfrei im Internet auf der Homepage der BAR unter www.bar-frankfurt.de abgerufen werden.

2.2.1 Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX"

 

Rz. 15

In der Gemeinsamen Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX" (Fundstelle: Rz. 26) vereinbaren die Rehabilitationsträger geeignete Maßnahmen nach § 3, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie Regelungen zur statistischen Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen. Die Gemeinsame Empfehlung "Prävention" zielt auf besondere Risikogruppen ab, wie z. B. auf

  • Erwerbspersonen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder besonders belastenden Arbeitsbedingungen,
  • nicht erwerbstätige Frauen und Männer, Kinder oder ältere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ungünstigen sozialen Kontextfaktoren, die den Eintritt einer Behinderung oder die Chronifizierung einer Krankheit begünstigen können.
 

Rz. 16

Um diese Risikogruppen mit geeigneten Maßnahmen zu erreichen, wird der Setting-Ansatz gewählt. Ziel ist, die zur Risikogruppe Gehörenden zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten zu motivieren und zugleich gesundheitsgefährdende Lebensbedingungen zu begrenzen. Unter trägerübergreifenden Gesichtspunkten wird der Schwerpunkt in erster Linie zunächst auf Erwerbspersonen und deren gesundheitliche Risiken gelegt, die insbesondere im betrieblichen Kontext als Setting zu Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe führen können (vgl. § 3 der Empfehlung).

2.2.2 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess"

 

Rz. 17

Die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" (Fundstelle: Rz. 26) – die Folge-Empfehlung "Gemeinsame Empfehlung Zuständigkeitsklärung und Reha-Prozess" war zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht veröffentlicht – befasst sich mit dem frühzeitigen Erkennen einer Behinderung bzw. einer drohenden Behinderung. Einzelheiten sind in den §§ 9 bis 17 dieser gemeinsamen Empfehlung geregelt.

Nach der Gemeinsamen Empfehlung besteht insbesondere bei Personen, auf die mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte zutrifft, ein möglicher Bedarf für Teilhabeleistungen i. S. d. § 3:

  • Länger als 6 Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12 Monate, z. B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
  • Bestehen einer chronischen Erkrankung oder einer Multimorbidität bei Menschen jeden Alters.
  • Wiederholte oder lang andauernde ambulante oder stationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung; insbesondere dann, wenn durch eine Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit droht.
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie ein (drohender) krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust.
  • Beantragung oder Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente.
  • (Möglicher) Eintritt oder Verschlimmerung einer Pflegebedürftigkeit.
  • Besonders belastende Ausbildungs-, Arbeits- und Lebensbedingungen.
  • Verschlimmerung oder sich neu ergebende Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens nach einer bereits in Anspruch genommener Teilhabeleistung.
  • Gesundheitsstörung, der vermutlich eine psychische Erkrankung, eine psychosomatische Reaktion oder eine Suchtmittelabhängigkeit zugrunde liegt.
  • Zustand nach traumatischen Erlebnissen.

Nach der Gemeinsamen Empfehlung sind für einen potenziellen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe die Prognose einer (chronischen) Erkrankung die Auswirkungen des Gesundheitsproblems maßgeblich. Die dazu notwendige systematische Beschreibung von Krankheitsauswirkungen bzw. möglichen Wechselwirkungen zwischen der Person mit ihrem Gesundheitsproblem und ihrer Funktionsfähigkeit mit den gegebenen Kontextfaktoren ermöglicht die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health – ICF). Mittels der ICF können ausgehend vom bestehenden Gesundheitsproblem neben Auswirkungen auf der Ebene der Körperfunktionen und -strukturen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe in den für Menschen wichtigen Lebensbereichen systematisch erfasst und beschrieben werden. Näheres vgl. Komm. zu § 2 SGB IX.

Da die Rehabilitationsträger aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ...

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