0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung und Teilhabe der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift des Abs. 1 diente der bis 31.12.2017 geltende § 17 Abs. 1. Der heutige Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 2 (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 244).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift zeigt auf, auf welche Weise und in welcher Form Rehabilitationsträger dem Rehabilitanden die Teilhabeleistungen zugute kommen lassen können. Die Entscheidung trifft jeder Rehabilitationsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rangverhältnis zwischen den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Ausführungsmöglichkeiten besteht nicht.

Egal, zu welcher Ausführungsmöglichkeit sich der Rehabilitationsträger auch entscheidet: Er bleibt dafür verantwortlich, dass die notwendigen Leistungen sowie Leistungsarten und -formen geeignet sind, die Teilhabeziele (§ 4) im Rahmen der Vorgaben des SGB IX zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ggf. die Leistungsweisen und -formen im Laufe der Zeit wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Gesundheit des Rehabilitanden oder wegen der Änderung von Rahmenbedingungen angepasst werden müssen.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausführung von Leistungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

§ 28 Abs. 1 regelt die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Diese Ausführung wird in die eigenverantwortliche Entscheidungskompetenz des zuständigen Rehabilitationsträgers gestellt.

Nach Abs. 1 kann der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen zur Teilhabe

  1. allein,
  2. gemeinsam mit anderen in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträgern,
  3. durch andere Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I oder
  4. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen

auszuführen.

zu 1)

Nach Auffassung des Autors hat der Rehabilitationsträger die Wahl, die gebotenen Teilhabeleistungen allein – also mit Hilfe von Eigeneinrichtungen oder eigenen Diensten des Rehabilitationsträgers – zu erbringen. Dadurch erübrigt sich die Inanspruchnahme/Beauftragung von externen – also fremden – Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen. Insbesondere die Rentenversicherungsträger haben oft Einrichtungen in eigener Trägerschaft. Meist handelt es sich um große medizinische Rehabilitationseinrichtungen oder um Berufsbildungszentren.

Einige Rehabilitationsträger haben eigene Sozialdienste als Rehabilitationsdienste, die die Beratung/Betreuung von Rehabilitanden übernehmen (z. B. besonderer Patientenbegleitservice für bestimmte Erkrankungen, insbesondere um den seelischen Zustand des Rehabilitanden zu stützen). Außerdem bedient sich die landwirtschaftliche Sozialversicherung bei der Betriebshilfe (§ 74 Abs. 4) oft eigener Betriebshelfer. Dadurch ist der Träger in der Zurverfügungstellung von Leistungen vergleichsweise flexibel, wenn plötzlich wegen des krankheits- bzw. behinderungsbedingten Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers der Hof weitergeführt werden muss.

zu 2)

Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4), die als Komplexleistung erbracht werden. Im Einzelnen beinhaltet die Frühförderung

Die Förderleistungen (Therapien aufgrund der Vorgaben des Förder- und Behandlungsplans) sind in erster Linie von den Krankenkassen und den Kommunen gemeinsam zu finanzieren (vgl. § 46 Abs. 5). Die Grundlage für die gemeinsame Leistungserbringung und Finanzierung ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 1.

zu 3)

Von der Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe durch andere Leistungsträger (§ 12 SGB I) zu erbringen, machen z. B. die Unfallversicherungsträger Gebrauch. Aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsvereinbarungen mit den Krankenkassen beauftragen sie die – aus Sicht des Rehabilitanden – "ortsnahe" Krankenkasse mit der Ausführung bestimmter Leistungen im Namen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

Im Einzelnen handelt es sich

  • um die Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Träger der Unfallversicherung zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes (VV Generalauftrag Verletztengeld),
  • um die Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Träger der Unfallversicherung (VV Einzelauftrag) und
  • um die Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Träger der Krankenversicherung durch die Träger der Unfallversicherung zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung (VV Beiträge).

Diese Verwaltungsvereinbarungen stellen öffentlich-rechtliche Verträge dar. Bezüglich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Komm. zu den §§ 88 ff. SGB X und § 189 SGB VII verwiesen.

Die ...

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