Rz. 5

Soweit im Einzelfall geboten, prüft der zuständige Rehabilitationsträger mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss (z. B. zur Sicherung der Nachhaltigkeit), ob weitere Leistungen zur Teilhabe erforderlich sind (§ 9). Als Leistungen in diesem Sinne gelten

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.),
  • ergänzende Leistungen nach §§ 64 ff. (z. B. Fahrkosten, Haushaltshilfe, Rehabilitationssport),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75) und
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 76 ff.).

Die Leistungen sollen von den Rehabilitationsträgern so dargeboten werden, dass sie

  1. zügig beginnen und auch durchgeführt werden (bei Träger- oder Leistungswechsel nach Möglichkeit sogar nahtlos),
  2. wirksam sind (hierzu zählen die Kriterien wie hohe Effizienz und hohe Effektivität; die Wirksamkeit bezieht sich z. B. bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf die therapeutische Wirksamkeit in Bezug darauf, den Verlauf einer Krankheit/Behinderung günstig zu beeinflussen),
  3. wirtschaftlich sind (Kostennutzen-Abwägung zwischen zwei Leistungen, mit denen sich die gleiche Wirksamkeit erreichen lässt; es ist mit den Zielen des SGB IX nicht vereinbar, teure Maßnahmen, zu denen es aber keine wirksamen Alternativen gibt, von vornherein auszuschließen) und
  4. auf Dauer eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Nach Auffassung des Autors versteht man in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "auf Dauer" einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bezüglich der Definition, was unter "umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" zu verstehen ist, wird auf die Komm. zu § 4 verwiesen.

Falls sich für einen Betroffenen ein Teilhabebedarf ergibt, bei dem Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger erforderlich sind, sollen die Leistungen gemäß dem Grundgedanken des § 28 Abs. 2 aufeinander abgestimmt erbracht werden. Erbringen mehrere Rehabilitationsträger zu unterschiedlichen Leistungsgruppen gemeinsam oder zeitlich hintereinander Leistungen, sollen die Rehabilitationsträger "Hand in Hand" arbeiten und die Leistungen "wie aus einer Hand" erscheinen lassen.

Die Rehabilitationsträger haben auch darauf hinzuwirken, dass zum Ende einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die zur Unterstützung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolges erforderlichen nachgehenden Leistungen vom behandelnden Arzt bzw. vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung empfohlen bzw. eingeleitet werden. Dies kann u. a. dadurch erfolgen, indem Entlassungsberichte auf diese Zielrichtung geprüft werden.

 

Rz. 6

§ 28 Abs. 2 regelt die Koordination von trägerübergreifenden Rehabilitationsprozessen für alle Rehabilitationsträger einheitlich und umfassend. Da sowohl die Vorschriften des SGB VIII als auch die des SGB XII keine abweichenden Regelungen i. S. d. § 7 enthalten, gilt § 28 auch für die Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe. Das bedeutet, dass sich auch diese beiden Träger mit den von anderen Rehabilitationsträgern festgestellten Teilhabebedarfen auseinander zu setzen haben und an der Koordinierung der Leistungen (z. B. durch Aufstellung des Teilhabeplanes i. S. d. § 19) aktiv mitwirken müssen.

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