Rz. 3

Nach § 26 sind die Rehabilitationsträger unter Federführung der BAR verpflichtet, im Rahmen der Selbstverwaltung und -verantwortung gemeinsam Empfehlungen zu vereinbaren, um die Erbringung von Teilhabeleistungen zu beschleunigen, qualitätsmäßig zu verbessern und zu vereinheitlichen. Die Vorschrift verfolgt als Ziel die Sicherstellung einer bedarfsorientierten, frühzeitig einsetzenden und bei einem Trägerwechsel nahtlos ineinandergreifenden, umfassenden Leistungsgewährung durch die sachlich zuständigen Rehabilitationsträger.

Vor diesem Hintergrund verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der Rehabilitation dazu, in einer angemessenen Zeit Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren.

§ 16 gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzugreifen, wenn notwendige Gemeinsame Empfehlungen nicht zustande kommen oder inhaltlich unzureichend sind. Die vom BMAS erlassene Verordnung hat dann den Rang einer Rechtsvorschrift, deren Beachtung der Bund dann über die ihm zustehende Rechtsaufsicht nachhalten kann (vgl. Gesetzesbegründung unter Rz. 1a).

Zum Erlass einer Rechtsverordnung ist das BMAS z. B. befugt,

  • wenn zwar die Arbeiten zur Änderung der gemeinsamen Empfehlung aufgenommen wurden, sich aber zu lange hinausziehen oder
  • bestehende Gemeinsame Empfehlungen unzureichend geworden sind oder
  • wenn sich die Rehabilitationsträger wegen einzelner Einwände gegen den BAR-Vorschlag binnen 4 Wochen nach Vorlage des BAR-Vorschlags nicht auf einen gemeinsam getragenen Text für eine Gemeinsame Empfehlung einigen können (vgl. § 26 Abs. 7) und deshalb keine Vereinbarung zustande kommt.

In diesen Fällen kann der BMAS die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Spitzenverbände der Rehabilitationsträger dazu auffordern, innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren oder bei diesen nachzubessern.

Die Feststellung, ob ein Regelungsbedarf besteht oder eine vorhandene Regelung in einer Gemeinsamen Empfehlung unzureichend ist, liegt allein im Ermessen des BMAS.

Nach Ablauf der Frist hat das BMAS die Befugnis, die offenen regelungsbedürftigen Auslegungen/Verfahren durch Rechtsverordnung verbindlich zu regeln. Diese Rechtsverordnung bedarf dann allerdings der vorherigen Zustimmung des Bundesrates.

Kommt eine Rechtsverordnung zustande, ist sie für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger verbindlich. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe gilt dagegen § 26 Abs. 5 Satz 2. Danach haben sich die beiden Rehabilitationsträger an der Rechtsverordnung zumindest zu orientieren. Sie können aber der Gemeinsamen Empfehlung auch beitreten.

 

Rz. 4

Wurde eine Gemeinsame Empfehlung zwischen den Rehabilitationsträgern vereinbart und erfüllt diese nicht die Vorstellungen des BMAS, bedeutet das nicht, dass die Gemeinsame Empfehlung nicht rechtskräftig wird. Dieses ist beispielsweise bei der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung (§ 14 i. d. F. bis 31.12.2017) geschehen. Das BMAS war mit einigen Regelungen nicht einverstanden, die Gemeinsame Empfehlung wurde aber von den Rehabilitationsträgern trotzdem ab 1.5.2003 in Kraft gesetzt. Es folgte ein reger Schriftwechsel, in dem die unterschiedlichen Standpunkte ausgetauscht und begründet wurden. Diese unterschiedlichen Standpunkte führten jedoch nicht zu einer ersatzweisen Verordnung im oben genannten Sinne; vielmehr wurden durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) Teile des § 14 verändert mit der Folge, dass die Rehabilitationsträger unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Rehabilitationsträger (BAR, Frankfurt) mit gleichem Tage eine neue Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung rückwirkend ab 1.5.2003 in Kraft setzten. Ohne eine drohende Ersatz-Verordnung i. S. d. damaligen § 16 (heutiger § 27) wäre so schnell keine einvernehmliche Regelung erreicht worden.

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