Rz. 67

Nach Abs. 7 soll die BAR (Rz. 9 und Rz. 55 ff.) den organisatorischen Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse der jeweils beteiligten Rehabilitationsträger und sonstigen Beteiligten bilden. Damit die erforderlichen Regelungen zügig getroffen werden, erhält die BAR lnitiativ- und Steuerungsaufgaben.

 

Rz. 68

Die einzelnen Aufgaben der BAR bestehen in

  1. der Entwicklung von Vorschlägen für die Gemeinsamen Empfehlungen im Auftrag der Rehabilitationsträger (Abs. 7 Satz 1),
  2. der Durchführung der erforderlichen Beteiligung mit dem BMAS und den Ländern sowie mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Abs. 7 Satz 1 und 2; vgl. hierzu Rz. 63 und 64) und
  3. der eigenverantwortlichen und von den Rehabilitationsträgern unabhängigen Entwicklung von Empfehlungsvorschlägen im Auftrag des BMAS, wenn dieses die BAR-Geschäftsstelle dazu auffordert (Abs. 7 Satz 3).
 

Rz. 69

Zu a)

Die BAR-Geschäftsstelle hat die Vorschläge für die Gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Mitarbeiter neutral und unabhängig zu entwickeln. Obwohl sie dafür Sorge zu tragen hat, dass die zu vereinbarenden Ziele und Beschlüsse gesetzeskonform umgesetzt werden, ist sie jedoch an inhaltliche Weisungen und Ansichten ihrer Mitglieder (vgl. Rz. 9) gebunden. Die BAR ist sozusagen das Bindeglied zwischen den von dem Gesetzgeber vorgegebenen Zielen und den Interessen der Rehabilitationsträger einerseits und den Interessen der Menschen mit Behinderung einschließlich des BMAS andererseits.

Für dieses "Beteiligungsverfahren" gelten gemäß Abschnitt 4 der unter Rz. 54 aufgeführten "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" folgende Regelungen:

  • Einleitung, Fristen

    • Die BAR-Geschäftsstelle leitet den nach dem SGB IX zu beteiligenden Stellen einschließlich des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Vorschlagsentwurf zu und teilt zugleich dem "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" den Vorschlagsentwurf mit.
    • Die BAR-Geschäftsstelle setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme von 6 bis 10 Wochen. Können Stellungnahmen erst nach Ablauf der Frist abgegeben werden, soll dies der BAR-Geschäftsstelle rechtzeitig vor Fristablauf mitgeteilt werden. Nach Fristablauf teilt die BAR-Geschäftsstelle der Fachgruppe den aktuellen Stand mit.
  • Auswertung und Beratung von Stellungnahmen

    • Die BAR-Geschäftsstelle wertet die Stellungnahmen aus und erarbeitet eine Übersicht einschließlich Vorschläge zum Umgang mit den Stellungnahmen. Sie leitet diese Übersicht sowie die einzelnen Stellungnahmen spätestens 4 Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist der Fachgruppe zu.
    • Die Fachgruppe erörtert den Vorschlagsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in geeigneter Weise. Den in den Stellungnahmen vorgebrachten Anliegen der Beteiligten nach § 26 Abs. 6 SGB IX wird nach Möglichkeit Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere auch der bisherige Beratungsverlauf in der Fachgruppe und der Bezug zum Regelungsgegenstand der Gemeinsamen Empfehlung berücksichtigt. Bei Bedarf wird ein Beratungstermin der Fachgruppe festgelegt.
  • Vorschlag

    • Nach Abschluss der Befassung mit den Stellungnahmen beschließt die Fachgruppe einen Vorschlag für eine Gemeinsame Empfehlung, mit dem das Zustimmungsverfahren eingeleitet wird. Wurde der "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" (Anm. des Autors: vgl. Rz. 56) einbezogen, beschließt dieser den Vorschlag.
    • Die BAR-Geschäftsstelle teilt den Stellen bzw. Verbänden, die eine Stellungnahme eingebracht haben, sowie dem "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens mit und fasst dabei ggf. die Beratungsergebnisse zu den einzelnen Stellungnahmen zusammen.

Nach Abschluss der fachlichen Beratungen beschließt die Fachgruppe den Vorschlagsentwurf für die Gemeinsame Empfehlung, mit dem das Beteiligungsverfahren mit weiteren externen Einrichtungen (Rz. 62 ff.) eingeleitet wird.

Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für Gemeinsame Empfehlungen ist auch auf die Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung Rücksicht zu nehmen (BR-Drs. 49/01).

 

Rz. 70

Zu c)

Unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 27 (Erlass einer Rechtsverordnung, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufforderung Gemeinsame Empfehlungen vereinbaren) darf das BMAS die BAR dazu auffordern, den Rehabilitationsträgern zur Entwicklung einer Gemeinsamen Empfehlung eigenständig Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch soll zwischen allen Beteiligten die Diskussion mit dem Ziel des Zustandekommens von Gemeinsamen Empfehlungen gefördert werden.

Das damals anstelle des BMAS noch zuständige BMGS hatte am 1.6.2003 gegenüber der BAR von seinem Recht Gebrauch gemacht und die BAR aufgefordert, den Rehabilitationsträgern entsprechende Vorschläge mit dem Ziel des Zustandekommens von Gemeinsamen Empfehlungen zu den damals geltenden

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