Rz. 53

Nach Abs. 4 können sich die Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger bei der Vereinbarung von Gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Diese Regelung ist praktikabel, weil eine hohe Anzahl von Verhandlungspartnern dem Zustandekommen einer Gemeinsamen Empfehlung eher schadet als nutzt.

Die Vertretungsberechtigung beinhaltet 2 unterschiedliche Befugnismöglichkeiten im Verhältnis zu dem jeweiligen Spitzenverband, und zwar

  • die Befugnis zur Stellvertretung bei der Verhandlungsführung und
  • die Befugnis, die Willenserklärung zum Beitritt an der Gemeinsamen Empfehlung stellvertretend durch den Spitzenverband

erklären zu lassen.

Diese Vertretungen geschehen in der Praxis regelmäßig, da die hohe Zahl von Sozialversicherungsträgern den Rahmen für effektive Verhandlungen sprengen würde. Unabhängig davon hat das BMG durch Erlass v. 28.1.2010 klargestellt, dass zu den Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes (§ 217a SGB V) entsprechend § 217f SGB V auch die alleinige Vertretung der Krankenkassen auf der Ebene der BAR gehören kann.

Das bedeutet nicht, dass einzelne Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften usw. bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen überhaupt nicht beteiligt werden; vielmehr stimmen die vertretenden Spitzenverbände die Inhalte mit ihren Mitgliedern vorher ab. Ob z. B. Änderungs- oder Ergänzungswünsche einzelner regionaler Rehabilitationsträger später berücksichtigt werden, entscheidet

  • ihr Spitzenverband (indem er den Änderungs-/Ergänzungswunsch in das Beschlussgremium hineinträgt oder nicht) und
  • – wenn der Änderungs- bzw. Ergänzungswunsch in das für die Vereinbarung der Empfehlung zuständige trägerübergreifende Beschlussgremium der BAR eingebracht wird – das Beschlussgremium.

Aufgrund des § 26 Abs. 4 Satz 2 werden seit dem 1.1.2018 auch die Pflegekassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Geltungsbereich der gemeinsamen Empfehlungen einbezogen. Soweit die Mitwirkung und die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind, entspricht deren Einbeziehung dem Ziel der besseren Verzahnung von Instrumenten und Verfahren zur Überwindung der Schnittstellen der Leistungsträger. Das ist sinnvoll, weil die Pflegekassen gemäß § 22 Abs. 2 bei dem Teilhabeplanverfahren hinzugezogen werden können, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI bestehen. Außerdem haben die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 SGB XI bestimmte Aufgaben zu erfüllen (§ 9 Abs. 3 Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge