Rz. 2

§ 26 bildet das Grundgerüst für die Koordination von Teilhabeleistungen und für die Kooperation zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern. Die Vorschrift verfolgt als Ziel die Sicherstellung einer bedarfsorientierten, frühzeitig einsetzenden und bei einem Trägerwechsel nahtlos ineinandergreifenden sowie umfassenden Leistungsgewährung durch die sachlich zuständigen Rehabilitationsträger. Ziel ist, durch Gemeinsame Empfehlungen möglichst schnell eine weitgehend aktive Teilhabe des Betroffenen zu erreichen bzw. die aktive Teilhabe möglichst lange und so umfangreich wie möglich zu erhalten.

Unter aktiver Teilhabe ist die selbstbestimmte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft/Gemeinschaft/Schule etc. bzw. – sofern der Betroffene noch im erwerbsfähigen Alter ist – die Teilnahme am Berufs-/Arbeitsleben zu verstehen. Als Vergleich dient die selbstbestimmte Teilhabe eines gesunden Menschen, also

  • ein Leben ohne behinderungsbedingte Barrieren bzw.
  • ein Leben ohne Fähigkeitsstörungen bzw. ohne körperliche, geistige, seelische Beeinträchtigungen und ohne Sinnesbeeinträchtigungen.

Einzelheiten hierzu vgl. Komm. zu § 2.

Ist die Teilhabe eingeschränkt oder droht sie eingeschränkt zu werden, sind Teilhabeleistungen i. S. d. §§ 42 ff., 49 ff., 75 und 76 ff. notwendig, wenn durch die Teilhabeleistungen die Behinderung dadurch beseitigt bzw. vermindert wird oder der Eintritt einer Behinderung zeitlich hinausgezögert werden kann.

 

Rz. 3

Dieses Ziel ist nach Ansicht des Gesetzgebers nur zu erreichen, wenn die Rehabilitationsträger von sich aus in Form einer "Selbstverwaltungslösung" entsprechende Verfahrensregelungen vereinbaren und diese dann in der Praxis umsetzen. Aus diesem Grund beauftragte der Gesetzgeber die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt, als federführende Stelle zusammen mit den anderen Rehabilitationsträgern entsprechende sog. Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Diese sollen auch dafür sorgen, dass rehabilitationsträgerübergreifend

  • ein bereits bestehender oder sich entwickelnder Teilhabebedarf frühzeitig erkannt wird,
  • Zuständigkeitsfragen bezüglich des zur Leistung verpflichtenden Rehabilitationsträgers geklärt und so Störungen bei der Leistungsgewährung vermieden werden,
  • notwendige Teilhabeleistungen zügig eingeleitet werden und
  • dem Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung bei einer Kette aufeinanderfolgender Leistungen oder bei zeitlich parallelen Leistungen diese Leistungen – auch wenn sie von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern erbracht werden – koordiniert "wie aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden.
 

Rz. 4

Bis zum 31.12.2017 haben die Rehabilitationsträger unter Federführung der BAR gemäß dem bis dahin geltenden § 13 folgende Gemeinsame Empfehlungen erarbeitet:

  • Gemeinsame Empfehlung zur Erkennung und Feststellung des Teilhabebedarfs, zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (Reha-Prozess) gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 8 und 9 SGB IX v. 1.8.2014 – auch "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" genannt. Diese Gemeinsame Empfehlung – die wiederum von der ab Februar 2019 geltenden und vollkommen überarbeiteten und neu strukturierten Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (vgl. Rz. 5) ersetzt wurde, ersetzte die bis 31.7.2014 geltende

    • Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit) v. 22.3.2004,
    • Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX v. 22.3.2004 (teilweise als Gemeinsame Empfehlung VIK bezeichnet),
    • Gemeinsame Empfehlung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zur frühzeitigen Erkennung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe (Gemeinsame Empfehlung "Frühzeitige Bedarfserkennung") v. 16. 12. 2004,
    • Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist (Gemeinsame Empfehlung Teilhabeplan) v. 16.12.2004.
  • Gemeinsame Empfehlung nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, dass Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel erbracht wird (Gemeinsame Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX) v. 16.12.2004, ab 1.1.2018 ersetzt durch die gleichnamige "Gemeinsame Empfehlung nach § 3 SGB IX" (vgl. Rz. 5),
  • Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (Gemeinsame Empfehlung "Begutachtung") v. 22.3.2004,
  • Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX v. 22.3.2004 i. d. F. v. 23.2.2012, mittlerweile ersetzt durch die Gemeinsame Empfehlung "Förderung der Selbsthilfe gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX" (vgl. Rz. 5),
  • Gemeinsam...

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