Rz. 22

Aufgrund des zum 1.1.2018 neu eingeführten Abs. 1 Nr. 6 sind die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass andere Rehabilitationsträger rechtzeitig informiert und eingebunden werden, wenn die Zuständigkeit zur Leistungsgewährung von dem einen auf den anderen Rehabilitationsträger übergeht. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Verantwortung der Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit auch den Trägerübergang bei einem Zuständigkeitswechsel umfasst, wie er z. B. an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe altersbedingt regelmäßig stattfindet (vgl. auch §§ 19 ff. und 29 ff. der unter Rz. 6 aufgeführten Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess"). Dieses Einbinden des anderen Rehabilitationsträgers muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Rehabilitationsprozess möglichst nicht verzögert bzw. unterbrochen wird.

 

Rz. 23

Wird bei der Antragsbearbeitung festgestellt, dass der Antrag eine Teilhabeleistung betrifft und ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, ist der Antrag im Rahmen der zeitlichen Fristen des § 14 weiterzuleiten. Ansonsten ist über die Teilhabeleistung von dem Rehabilitationsträger (§ 6), bei dem der Antrag zuerst eingeht, zu entscheiden (§ 14 Abs. 1 und 2). Bei einem positiven Leistungsbescheid sind die Teilhabeleistungen zügig einzuleiten (vgl. § 28 Abs. 2).

In den Fällen, in denen der Antrag auf eine Teilhabeleistung vom erstangegangenen Rehabilitationsträger an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird (z. B. § 14), ist die Leistungsentscheidung vom "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger durchzunehmen.

Kommen Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger in Betracht, sind die Leistungen mithilfe des Teilhabeplans (§ 19) zu koordinieren und die Zuständigkeitsübergänge zu regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus der Komm. zu den §§ 9, 14, 15 und 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge