Rz. 8

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden. Die Vorschrift zielt insbesondere auf eine schnelle Klärung der Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern bei einzelnen Leistungen ab. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob

  • für das LPF-Training (Lernen praktischer Fähigkeiten bei blinden Menschen) oder
  • bei Abhängigkeitskranken für die Adaption im Anschluss an eine (Sucht)Entwöhnung

die Krankenkasse, der Träger der Eingliederungshilfe oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Durch die klaren Zuständigkeitsregelungen der §§ 14, 15 wurde die Problematik, dass dem Rehabilitanden deshalb Leistungen vorenthalten werden, weil die letztendliche Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern nicht geklärt ist, im Wesentlichen behoben; denn ungeachtet der letztendlichen Zuständigkeit hat die Kosten für eine Rehabilitations- oder sonstige Teilhabeleistung der erstangegangene oder – wenn dieser den Rehabilitations-/Teilhabeantrag rechtzeitig weiterleitet – der zweitangegangene Rehabilitationsträger zu übernehmen (vgl. § 14 Abs. 1 und 2). Dadurch wird sichergestellt, dass der behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Mensch ungeachtet des letztendlich zuständigen Rehabilitationsträgers die von ihm benötigten Teilhabeleistungen zügig erhält und die Rehabilitationsträger ihre letztendliche Zuständigkeit im Innenverhältnis untereinander klären. Im Innenverhältnis gibt nämlich § 16 dem Rehabilitationsträger, der die Leistung im Verhältnis zum Anspruchsberechtigten erbracht hat, die Möglichkeit, gegen den letztendlich zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen geltend zu machen. Für den sog. "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger ergibt sich nämlich eine aufgedrängte, künstliche Zuständigkeit zur Erbringung der Leistung, der er sich nicht entziehen kann ("Zuständigkeit im Außenverhältnis"; BSG, Urteile v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R, sowie v. 14.12.2006, B 4 R 19/06 R).

 

Rz. 9

Zur Ausgestaltung des in den §§ 14 und 15 vorgegebenen Zuständigkeitsverfahrens haben die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) sowie die Integrationsämter unter Federführung der BAR die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verabschiedet (vgl. Rz. 6). Näheres hierzu ergibt insbesondere aus den §§ 19 bis 24, 29 ff. und 72 ff. der Gemeinsamen Empfehlung sowie aus der Komm. zu den §§ 14 bis 16 SGB IX.

Anzumerken ist, dass im Verhältnis der anderen Gemeinsamen Empfehlungen gerade dieser Gemeinsamen Empfehlung in der Praxis die höchste Bedeutung zuteil geworden ist. Dies liegt daran, dass Rehabilitationsträgern Sanktionen auferlegt werden, wenn sie schuldhaft Fristen versäumen (vgl. § 16 Abs. 4 SGB IX). Durch diesen "Kunstgriff" des Gesetzgebers ist zumindest sichergestellt, dass Probleme zur Abgrenzung von Leistungen und damit zur Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern in der Praxis nur noch bei seltenen Fallkonstellationen auftreten.

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