Rz. 16

Nach Abs. 4 Satz 1 wird eine Wertmarke zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung kostenfrei, also ohne Eigenbeteiligung an schwerbehinderte Menschen, die blind oder hilflos i. S. d. § 33 b EStG sind (Abs. 1 Nr. 1), ausgegeben. Die Zugehörigkeit zu diesen Personenkreisen wird im Ausweis mit dem Merkzeichen "Bl" (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) bzw. "H" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) nachgewiesen.

 

Rz. 17

Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996, Nr. 23, 44).

 

Rz. 18

Zur Personengruppe derjenigen schwerbehinderten Menschen, die hilflos i. S. d. § 33 b EStG sind, vgl. Rz. 5.

 

Rz. 19

Die Wertmarke zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung wird ebenfalls kostenfrei ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGB XII dem SGB VIII oder den §§ 27 a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten (Abs. 4 Nr. 2). Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist Nr. 2 – rückwirkend zum 1.1.2003, vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes – um die Personengruppe der Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310) ergänzt worden. Die Bezieher von Leistungen nach diesem am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetz (Art. 12 Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310) stehen Beziehern von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausdrücklich gleich. Das Grundsicherungsgesetz ist durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.1.2005 als eigenständiges Gesetz aufgehoben worden. Die Regelungen sind als eigenes Kapitel in das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch eingefügt worden (Art. 1, §§ 41a ff. SGB XII). Nr. 2 war zum 1.1.2005 deshalb erneut zu ändern. Diese Änderung ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) erfolgt (Art. 11 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa).

Der Bezug anderer Leistungen berechtigt nicht zum Erhalt einer kostenfreien Wertmarke, selbst wenn diese Leistung, etwa eine Altersrente, in einer geringeren Höhe gezahlt wird als die Leistung nach dem SGB II oder die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dabei sind im Text des Gesetzes die Wörter "für den Lebensunterhalt laufende" versehentlich gestrichen worden. Dies ist im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) korrigiert worden.

 

Rz. 20

Die Wertmarke zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung wird ebenfalls kostenfrei ausgegeben an Kriegsbeschädigte oder diesen gleichgestellte Versorgungs- oder Entschädigungsberechtigte unter den in Abs. 4 Nr. 3 genannten Voraussetzungen. Hierbei handelt es sich um eine Personengruppe, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (UnBefG) v. 9.7.1979 (BGBl. I S. 989) unabhängig von ihrem Einkommen einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hatten und denen aufgrund Art. 2 des o. a. Gesetzes ein Vertrauensschutz, also ein Besitzstand, eingeräumt ist.

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