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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) geschaffen wurde, verbietet die Benachteiligung wegen der Behinderung unter anderem im Arbeits- und Berufsleben.

Für die in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Menschen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wie folgt:

  • Für die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die Arbeitnehmer sind, gilt das Gesetz aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Für diejenigen behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, sondern zu den Trägern der Einrichtungen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, finden die Regelungen des Gesetzes ebenfalls Anwendung. Diese Beschäftigten sind zwar in der Aufzählung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes nicht genannt (die in Nr. 3 genannten "arbeitnehmerähnlichen Personen" sind nicht identisch mit den in den Werkstätten Beschäftigten). In der Begründung zu § 6 Abs. 1 ist jedoch ausgeführt, dass für diese Beschäftigten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden (BT-Drs. 16/1780 zu § 6 S. 34).
  • Für diejenigen behinderten Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilnehmen, gilt aufgrund der Verweisung in § 221 Abs. 4 (s. oben) § 52. Diese Vorschrift ist durch Art. 3 Abs. 10 Nr. 1 ergänzt worden. Zu den dort anzuwendenden Vorschriften gehören nun ausdrücklich auch für den Personenkreis der Rehabilitanden insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

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