Rz. 15

Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis gilt ausdrücklich nur für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, nicht dagegen für die Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Für die Regelung der Rechtsstellung dieses Personenkreises gegenüber der Werkstatt gilt § 52. Diese für Teilnehmer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation allgemein geltende Vorschrift geht von dem durch die Rechtsprechung bestätigten Grundsatz aus, dass Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nur dann sind, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zweckes eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs vollziehe und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert seien. Findet die Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz), sind die Auszubildenden nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs. Deshalb regelt § 52, dass die Teilnehmer an diesen Maßnahmen zu ihrer Interessenvertretung eigene Interessenvertretungen, sog. Rehabilitandenvertretungen wählen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

 

Rz. 16

Die Vorschrift des § 52 regelt ferner für die Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen, damit mit Geltung auch für die Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, dass für die Teilnehmer die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub sowie die Gleichstellung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden sind.

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