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Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben i. S. des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Diese mit dem Schwerbehindertengesetz im Jahre 1974 geschaffene und seitdem fortentwickelte Konzeption verdeutlicht den doppelten Charakter der Werkstätten als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Einrichtungen zur Beschäftigung, also der Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Der Begriff der Werkstätten für behinderte Menschen gilt einheitlich für alle in Betracht kommenden Rechtsbereiche, im Sozialrecht wie im Leistungsrecht des Teils 1 oder im Recht der Eingliederungshilfe SGB XII (ab 1.1.2020 Teil 2 des SGB IX), im Recht der Sozialversicherung (im Einzelnen vgl. Anmerkungen zur Sozialversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen), aber auch im Steuerrecht.

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