Rz. 4

Die Angaben sind dem jeweiligen Auftraggeber jährlich und geschlechtsdifferenziert vorzulegen, wobei personenbezogene Daten in anonymisierter Form zu übermitteln sind.

 

Rz. 5

Die Auftraggeber haben zum Umfang der zu übermittelnden Daten gemeinsame Maßgaben zu entwickeln. In den "Grundsätzen zur Nutzung und Mitfinanzierung der Integrationsfachdienste" (vgl. Komm. zu § 192) haben die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen geregelt, dass das Nähere "... zur Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung" nach einem auf Bundesebene entwickelten Mustervertrag festgelegt wird.

Im Übrigen werden auch in der gemeinsamen Empfehlung, die die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen nach § 196 Abs. 2 zu treffen haben, Maßgaben zur Dokumentation vereinbart sein.

Darüber hinaus gibt Satz 3 in einer nicht abschließenden Aufzählung eine Anzahl von Angaben vor, auf die dabei nicht verzichtet werden kann.

 

Rz. 6

Von erheblicher Bedeutung sind dabei insbesondere Angaben über die Zahl der abgeschlossenen Fälle, diese sind nach der Art des Abschlusses zu melden.

Auch nach Übergang der Strukturverantwortung auf die Integrationsämter bleibt es eine wichtige Aufgabe der Integrationsfachdienste, die schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätze i. S. d. § 156 zu vermitteln und hierfür geeignete Arbeitsplätze zu erschließen (§ 193 Abs. 2 Nr. 4). Deshalb sind Angaben zur Aufnahme einer – befristeten oder unbefristeten – Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vorrangigem Interesse. Der Erfolg von Integrationsfachdiensten ist allerdings nicht allein daran zu messen, in welchem Umfang die Vermittlung in Betriebe und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelungen ist. Dafür ist der zu betreuende Personenkreis zu differenziert. Bei einer Reihe dieser schwerbehinderten Menschen ist die Teilhabe am Arbeitsleben auch dann als erreicht anzusehen, wenn eine Eingliederung in einen Inklusionsbetrieb (§ 215) gelingt. Deshalb ist auch die Zahl der in Inklusionsbetriebe vermittelten schwerbehinderten Menschen aufzuführen.

 

Rz. 7

Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es auch, schwerbehinderte Menschen zu betreuen, für die ohne eine solche aufwendige Betreuung ansonsten von vornherein nur eine berufliche Bildung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht kommen würde. Daneben haben sich die Integrationsfachdienste auch um diejenigen schwerbehinderten Menschen zu bemühen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, jedoch den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt suchen.

 

Rz. 8

Die Vermeidung einer Werkstattbeschäftigung oder der Übergang aus einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (nicht in einen Inklusionsbetrieb) wird sich jedoch bei dem genannten Personenkreis nicht in allen Fällen erreichen lassen. Deshalb sind auch die Fälle zu erfassen, in denen eine Eingliederung in eine Werkstatt oder ein Verbleib in der Werkstatt erfolgt ist.

 

Rz. 9

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen angefügt worden. In § 193 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind den Integrationsfachdiensten zusätzliche Aufgaben übertragen worden. Mit der Dokumentation und zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse über die Zusammenarbeit der Integrationsfachdienste mit den Agenturen für Arbeit zur Unterstützung bei der Berufsorientierung und der Berufsberatung in den Schulen sowie über die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher soll die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit beobachtet werden. Die richtige Verweisung auf die Nr. 2 und 3 ist mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) erfolgt und damit eine bis dahin fehlerhafte Verweisung (auf die Nr. 4 und 5) richtiggestellt worden.

Die Sätze 2 und 3, die den Integrationsfachdiensten sowie im Folgenden den Integrationsämtern eine Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Blick auf den Bericht nach § 160 Abs. 2 aufgab, wurden durch das Zweite Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.7.2016 (BGBl. I S. 1594) wegen Zeitablaufs zum 1.8.2016 aufgehoben.

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