Rz. 8a

Liegt ein Anlass für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens vor, hat der leistende bzw. verantwortliche Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 8) mit dem Leistungsberechtigten bzw. mit dessen gesetzlichen Vertreter Kontakt aufzunehmen und ihn gemäß § 50 der GE Reha-Prozess über

  • die Verwaltungsabläufe und die weiteren (zeitlichen) Vorgehensweisen,
  • die Funktion und Einzelheiten des Teilhabeplans sowie
  • die Möglichkeiten einer Teilhabeplankonferenz (§ 20) und deren Ausgestaltung

zu beraten. Insbesondere ist ihm aufzuzeigen, welche Leistungen für ihn in Betracht kommen – und zwar unter Berücksichtigung seiner individuellen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe. Außerdem ist der Leistungsberechtigte etc. darüber zu informieren, welcher Rehabilitationsträger bzw. welches Integrationsamt oder welches Jobcenter hierfür zuständig ist.

Das weitere Teilhabeplanverfahren kann erst fortgesetzt werden, wenn der Leistungsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hierfür seine Zustimmung erteilt. Das ist mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X) zu begründen: Bei der Bedarfsermittlung und der Erstellung des Teilhabeplanes muss der Leistungsberechtigte viele höchstpersönliche Informationen über sich preis geben (u. a. berufliche und sonstige Lebenshintergründe einschließlich personbezogene Einstellungen, Ansichten und Verhaltensweisen – Kontextfaktoren –). Diese Informationen werden dann bei Zuständigkeit von anderen Rehabilitationsträgern auch an diese weiter gegeben (was ja Sinn des Teilhabeplanes ist).

Wenn der Leistungsberechtigte seine Zustimmung verweigert, ist das Teilhabeplanverfahren nicht durchzuführen. Gibt der Leistungsberechtigte erst seine Zustimmung und zieht diese im Laufe des Teilhabeplanverfahrens wieder zurück, ist das Verfahren sofort zu beenden.

Durch die fehlende Zustimmung dürfen dem Leistungsberechtigten aus leistungsrechtlicher Sicht keine Nachteile entstehen. Lediglich die Verantwortung für die Koordinierung der Leistungen zwischen den Rehabilitationsträgern besteht nicht mehr.

Hat der Leistungsberechtigte seine Zustimmung für die Erstellung des Teilhabeplanes erteilt, regelt § 53 der GE Reha-Prozess das weitere Verfahren. Danach

  • unterrichtet der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger den bzw. die beteiligten Rehabilitationsträger unverzüglich über die Absicht, einen Teilhabeplan zu erstellen. Dabei teilt er diesem oder diesen den Anlass und die Ziele der geplanten Leistungen zur Teilhabe mit und macht die für deren Mitwirkung notwendigen Angaben. Ergänzende Hinweise des Autors: Für die Anwendung des Teilhabeplans wurde seitens der BAR als Anlage zur GE Reha-Prozess ein dreiteiliger Vordrucksatz entwickelt (Näheres hierzu vgl. Rz. 13). Im Vorfeld der Unterrichtung füllt der verantwortliche Rehabilitationsträger mit dem Leistungsberechtigten Teil I des insgesamt dreiteiligen Vordrucksatzes aus, lässt sich diesen vom Leistungsberechtigten unterschreiben (Zustimmung) und sendet diesen mit einem entsprechenden Begleitschreiben an die zu beteiligenden Rehabilitationsträger mit der Bitte, auf der Grundlage von Teil I des dreiteiligen Vordruckes entsprechende Feststellungen auf dem noch unausgefüllten Teil II des Vordrucksatzes zu dokumentieren.
  • teilt der beteiligte Leistungsträger (Splitting-Adressat) in den Fällen § 15 Abs. 1 dem leistenden bzw. verantwortlichen Rehabilitationsträger seine Feststellungen über die durchzuführenden Leistungen zur Teilhabe (Inhalt, Umfang, Form, Dauer) unverzüglich – spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der 6-Wochen-Frist i. S. d. § 19 Abs. 4 – unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen mit. Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger berücksichtigt die ihm vom beteiligten Rehabilitationsträger mitgeteilten Bedarfsfeststellungen und Informationen bei der Erstellung des Teilhabeplans. Er wirkt darauf hin, dass die beteiligten Rehabilitationsträger ihrer Verpflichtung nachkommen.
  • teilt der beteiligte Leistungsträger in den Fällen § 15 Abs. 2 dem leistenden bzw. verantwortlichen Rehabilitationsträger seine Feststellungen spätestens binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den leistenden Rehabilitationsträger bzw. bei Einholung eines Gutachtens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens mit. Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger berücksichtigt die ihm vom beteiligten Rehabilitationsträger mitgeteilten Bedarfsfeststellungen und Informationen bei der Erstellung des Teilhabeplans. Er wirkt darauf hin, dass die beteiligten Rehabilitationsträger ihrer Verpflichtung nachkommen.
  • bezieht der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs weitere Stellen nach § 22 (Pflegekasse, Integrationsamt, Jobcenter, Betreuungsbehörde) ein, soweit dieses erforderlich ist. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen des Datenschutzes und die Interessen des Leistungsberechtigten. Auf berechtigten Wunsc...

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