Rz. 6

Abs. 3 bestimmt, dass für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreterinnen oder Vertreter ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, das heißt, sie oder er darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das sie oder er nicht als Vertreterin oder Vertreter berufen worden ist.

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