Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 5 können die Integrationsämter ausdrücklich auch Integrationsfachdienste bei der Durchführung der begleitenden Hilfe beauftragen. Hierbei geht es um die in § 193 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9 beschriebenen Aufgaben der Integrationsfachdienste, nämlich die Durchführung einer Nachbetreuung, der Krisenintervention oder der psychosozialen Betreuung sowie die Funktion als Ansprechpartner der Arbeitgeber. Die Integrationsämter zahlen die Aufwendungen für die Beauftragung von Integrationsfachdiensten aus der Ausgleichsabgabe (§ 27 a SchwbAV). Deshalb können von den Integrationsfachdiensten, soweit sie im Auftrag der Integrationsämter nach dieser Vorschrift tätig sind, nur schwerbehinderte, nicht auch andere behinderte Menschen betreut werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge