Rz. 37

Die Regelungen zur Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Leistungen in den Fällen, in denen der Rehabilitationsträger die Fristen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten hat, gelten gemäß Abs. 7 nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Rz. 1). Das sind die Rehabilitationsträger, die über Steuern finanziert werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen der "Untätigkeit" des Rehabilitationsträgers entsteht deshalb nur, wenn der leistende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 – also der Träger, gegen den sich der Kostenerstattungsanspruch des Leistungsberechtigten richtet – ein Träger der Kranken-, Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) ist.

Hat ein Träger der Sozialversicherung als leistender Rehabilitationsträger einen steuerfinanzierten Rehabilitationsträger nach § 15 beteiligt und war dieser beteiligte Rehabilitationsträger "untätig", richtet sich der (Gesamt-)Kostenerstattungsanspruch des Leistungsberechtigten trägerübergreifend allein gegen den leistenden Rehabilitationsträger (= Träger der Sozialversicherung). Dieser hat nämlich als nach § 14 zuständiger Träger die Koordinationspflicht.

Hat der leistende Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten in den Kostenerstattungsfällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen eines nach § 15 beteiligten, steuerfinanzierten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von diesem einen Ausgleich verlangen (vgl. § 16 Abs. 5); nach Auffassung des Autors schließt nämlich § 18 Abs. 7 zwar die Anwendung des § 18 Abs. 1 bis 5, nicht aber die Anwendung des § 16 Abs. 5 aus. Trotzdem sollte der erstattungspflichtige Träger vor der Erstattung bei dem steuerfinanzierten Träger die Bereitschaft zum trägerinternen Kostenausgleich abfragen, um später nicht allein mit den Aufwendungen für die wegen der selbstbeschafften Leistung durchgeführten Kostenerstattung belastet zu bleiben.

Die Regelung zur Erstattung nicht rechtzeitig erbrachter unaufschiebbarer oder zu Unrecht abgelehnter Leistungen (§ 18 Abs. 6) gilt hingegen uneingeschränkt auch für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

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