Rz. 26

Damit der Antragsteller weiß, dass Verlängerungstatbestände i. S. d. § 18 Abs. 2 vorliegen, hat ihn der Rehabilitationsträger rechtzeitig vor Ablauf der 2-Monats-Frist zu informieren – und zwar schriftlich. Die vorgeschriebene Schriftform trägt der Bedeutung der Mitteilung Rechnung und hat Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. LSG München, Urteil v. 3.2.2017, L 5 KR 471/15; ferner: SG Marburg, Urteil v. 15.1.2015, S 6 KR 160/13; SG Lüneburg, Urteil v. 17.2.2015, S 16 KR 96/14).

Der schriftlichen Mitteilung liegt ein Verwaltungsakt (vgl. § 31 SGB X) zugrunde, der gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, indem er ihm bekannt gegeben wird (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei einem durch die Post im Inland übermittelten Verwaltungsakt gilt dieser fiktiv am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).

 

Rz. 27

Die angeordnete Schriftform des zuzustellenden Verwaltungsakts kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn der Leistungsberechtigte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat (vgl. § 36a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB I). Dazu muss er neben der Mitteilung der E-Mail-Adresse seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen gegenüber dem Rehabilitationsträger ausdrücklich erklärt haben. Zudem ist das von dem Rehabilitationsträger zu übermittelnde elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (vgl. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I), sodass eine einfache E-Mail nicht ausreicht.

Denkbar ist auch eine Informationsübermittlung per Telefax.

Rechtzeitig liegt die Information vor, wenn sie dem Leistungsberechtigten spätestens am letzten Tag der jeweils maßgebenden Frist zugegangen ist.

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, gelten die Ausführungen unter Rz. 19.

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