Rz. 9

Ein Kostenerstattungsanspruch als Folge eines Antrags auf Teilhabeleistungen greift nur dann, wenn der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

Nach der herrschenden Auffassung ist ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen eine einseitige, dem Rehabilitationsträger nachweisbar zugegangene Willenserklärung. Die Form des Antrags spielt dabei keine Rolle. Der Antrag ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auszulegen. Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt (vgl. auch §§ 5 und 19 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess"; Fundstelle: Rz. 39). Weitere Einzelheiten zur Definition des Antrags vgl. Rz. 17 ff.

Der Antrag muss zwecks Beginns der 2-Monats-Frist des § 18 nicht vollständig gestellt worden sein, sofern das (Leistungs-)Begehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Dieses Leistungsbegehren wird z. B. bei einem Antrag auf Versorgung mit einem E-Rollstuhl unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wenn eine ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag etc. mit genauer Modellbezeichnung eingereicht wurde (vgl. u. a. LSG München, Urteil v. 3.2.2017, L 5 KR 471/15). Diese Anforderung ist bereits dann erfüllt, wenn sich der Antrag z. B. auf eine aus subjektiver Sicht des Rehabilitanden medizinisch erforderliche Leistung bezieht, ohne dass es einer weiteren Einschränkung etwa hinsichtlich einer bestimmten Methode, der Art der Leistungserbringung (ambulant oder stationär) oder eines bestimmten Leistungserbringers bedarf. Es genügt, dass das Leistungsziel klar ist (vgl. BSG, Urteil v. 11.7.2017, B 1 KR 1/17 R).

Der Rehabilitationsträger hat den Sachverhalt bei Unklarheit von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X). Er ist auch dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (vgl. § 16 Abs. 3 SGB I, § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die 2-Monats-Frist des § 18 beginnt somit bereits, wenn der Rehabilitationsträger trotz klarem Leistungsbegehren noch nicht alle aus seiner Sicht notwendigen Unterlagen für eine Leistungsentscheidung hat.

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