Rz. 12

Während dem Integrationsamt auch bei Verfahren auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ein Ermessen bei der Beurteilung zusteht, gilt dies in den Fällen, in denen die außerordentliche Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, nur eingeschränkt. In diesen Fällen darf das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung nur dann verweigern, wenn es einen besonderen Ausnahmefall sieht. Das Integrationsamt ist bei einer solchen Prüfung zunächst gehalten, einen Zusammenhang mit einer auf einen wichtigen Grund gestützten außerordentlichen Kündigung und der Behinderung zu beurteilen. Diese Beurteilung schließt die Prüfung ein, ob es sich bei den geltend gemachten Gründen um einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB handelt und dann die Prüfung, ob die Behinderung im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund steht oder nicht. Sieht das Integrationsamt bei seiner Beurteilung einen solchen Zusammenhang, kann die Entscheidung in freier Ermessensausübung getroffen werden. Ist ein solcher Zusammenhang nicht festzustellen, ist das Ermessen eingeschränkt.

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