Rz. 7

Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, also jahresdurchschnittlich über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügen (§ 154 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Satz 2), haben jährlich einmal der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe erforderlich sind. Anders als in der entsprechenden Vorschrift des SchwbG (§ 13 Abs. 2) ist eine Aufgliederung der anzuzeigenden Daten für jeden Betrieb und jede Dienststelle gesondert nicht mehr vorgeschrieben. Auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Betrieb oder der jeweiligen Dienststelle kommt es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur insoweit an, als der beschäftigungspflichtige und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber "Untererfüllungen" in einzelnen Betrieben oder Dienststellen durch "Übererfüllung" in anderen seiner Betriebe und Dienststellen ausgleichen kann. Für die Anzeige genügen aber die auf den Arbeitgeber bezogenen Gesamtdaten. Hiermit wird das Anzeigeverfahren vereinfacht.

 

Rz. 8

Die Daten über die in den jeweiligen Betrieben und Dienstellen der Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, die in den Anzeigen nunmehr nicht mehr enthalten sind, so aber für die Durchführung des Finanzausgleichs über das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zwischen den Integrationsämtern (§ 160 Abs. 6 Satz 3) benötigt werden, müssen nun dem Verzeichnis entnommen werden, das die Arbeitgeber für jeden Betrieb der Anzeige beifügen müssen.

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass die Anzeige die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten enthalten muss. Diese Daten sind – für den Arbeitgeber insgesamt und nicht für jeden Betrieb oder jede Dienststelle gesondert: die Zahl der Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 1), die Zahl der Stellen, die nicht als Arbeitsplätze gelten (§ 156 Abs. 2, 3), die Zahl der Ausbildungsplätze und der Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die nach § 157 Abs. 1 Satz 2 nicht mitzählen, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1 sowie auf sonstigen anrechenbaren Stellen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 1, 2) sowie sonstige anrechenbare Personen (§ 158 Abs. 2, 3). Zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht gehört auch die Zahl der Mehrfachanrechnungen (§ 159).

Zur Berechnung der Ausgleichsabgabe vgl. § 160 Abs. 2 Satz 1 und 2.

 

Rz. 10

Der Bundesagentur für Arbeit sollen die Daten auch die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht ermöglichen, dies gehört zu ihren ausdrücklichen Aufgaben (§ 187 Abs. 1 Nr. 7).

 

Rz. 11

Die Arbeitgeber haben der Anzeige an die für ihren Sitz zuständige Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 zu führende Verzeichnis beizufügen. Da das Verzeichnis für jeden Betrieb und jede Dienststelle zu führen ist, muss der Arbeitgeber der Anzeige eine entsprechende Anzahl von Verzeichnissen beifügen. Erst diese Verzeichnisse der einzelnen Betriebe und Dienststellen ermöglichen der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeige. Ferner hat der Arbeitgeber der Anzeige an die Agentur für Arbeit eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses (oder der entsprechenden Anzahl von Verzeichnissen) beizufügen. Die Agentur für Arbeit hat für die Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt zu sorgen. Zuständig ist das Integrationsamt, an das die Ausgleichsabgabe abzuführen ist, also das ebenfalls für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt (§ 150 Abs. 4).

 

Rz. 12

Die Anzeige ist bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr zu erstatten.

 

Rz. 13

Abs. 2 Satz 3 verpflichtet den Arbeitgeber, den betrieblichen Interessenvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine Ausfertigung der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ebenfalls verpflichteten Vertretungen und der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers als Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt einen Überblick über die Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen in dem jeweils maßgeblichen Jahr erhalten.

 

Rz. 14

Die Unterlassung der Erstattung sowie die nicht richtige, die nicht vollständige, die nicht in der vorgeschriebenen Weise sowie die nicht rechtzeitig vorgenommene Erstattung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2).

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