Rz. 21

Wird die fällige Ausgleichsabgabe nicht bis zum 31. März gezahlt, erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV (Satz 3). Auch wenn diese Vorschrift erst im Anschluss an die Vorschrift, nach der das Integrationsamt dann einen Feststellungsbescheid erlässt, wenn der Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand ist (also bis zum 30. Juni die Ausgleichsabgabe nicht gezahlt hat), steht, bedeutet das nicht, dass Säumniszuschläge ebenfalls erst nach dem 30. Juni erhoben werden. Sie sind unabhängig von dem Erlass eines Feststellungsbescheides ab 1. April zu erheben. Sinn der Erhebung von Säumniszuschlägen ist es, zu verhindern, einem Arbeitgeber durch verzögerte Zahlungen Vorteile zu verschaffen. Mit der Erhebung von Säumniszuschlägen soll außerdem dazu beigetragen werden, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe zeitnah zu ihrer vorgesehenen Verwendung zur Verfügung stehen.

 

Rz. 22

Seit 1994 steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der Integrationsämter. Auf Anregung des Bundesrates ist in § 77 Abs. 4 (§ 160) jedoch eine zusätzliche Regelung übernommen worden, wonach die Integrationsämter in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen Ausnahmen zulassen können. Damit sollte einem Bedürfnis der Praxis entsprochen und dem Ansinnen des Schwerbehindertenrechts, nicht über Androhung von Zwangsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Beschäftigungssituation von schwerbehinderten Menschen zu kommen, Rechnung getragen werden.

 

Rz. 23

Diese Begründung ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Säumniszuschläge nicht ohne Bedenken. Auch wenn es nach dem Anliegen des Bundesrates für den Regelfall bei der Erhebung von Säumniszuschlägen ohne Ermessensüberlegungen bleiben soll, so ist doch die Begründung schwer verständlich, dass durch Säumniszuschläge das Klima zwischen Integrationsämtern und Arbeitgebern erschwert werden könne und durch ein Absehen von Säumniszuschlägen die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen verbessert werden könnte. Dies widerspricht dem Zweck von Säumniszuschlägen als Druckmittel. Es widerspricht auch der mit der Bezugnahme auf § 24 SGB IV im Jahre 1994 verfolgten Absicht, die Erhebung von Säumniszuschlägen "nach Maßgabe" der im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätze einheitlich zu regeln. § 24 SGB IV enthält aber keine Bestimmung, wonach Säumniszuschläge erlassen werden können. Im Übrigen wird durch die Prüfung im Einzelfall, ob ein Ausnahmefall vorliegt, für die Integrationsämter ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich.

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