Rz. 8

Die Ausgleichsabgabe wird (seit dem 1.1.2001) nicht auf der Grundlage der jeweiligen monatlichen Beschäftigungssituation, sondern auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt; hierzu wird aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet. Hierdurch wird erreicht, dass durch "Übererfüllung" der Beschäftigungspflicht im Verlauf eines Jahres die Zahlung von Ausgleichsabgaben verringert oder vermieden werden kann (BT-Drs. 14/3372, Begründung zu § 11 Abs. 1 SchwbG).

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist in § 77 Abs. 1 Satz 3 (ab 1.1.2018 § 160) geändert worden. Die Anordnung, dass die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote in der Weise ermittelt wird, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres ermittelt werde, ist entfallen. Sie war infolge der jahresdurchschnittlichen Betrachtungsweise entbehrlich. Die tatsächliche jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote ist infolgedessen in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der am Jahresende tatsächlich mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze in das Verhältnis zu setzen ist zu der Zahl der Jahresarbeitsplätze. Die hieraus errechnete Beschäftigungsquote ist maßgeblich für die Höhe der ggf. zu zahlenden Ausgleichsabgabe. Diese tatsächlichen Beschäftigungsdaten sind zu einer Jahressumme zu addieren. Diese Summe ist der Summe gegenüberzustellen, die sich aus der Addition der monatlich zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze zu einer Jahressumme ergibt. Diese Summe der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze entspricht immer 5 % (Beschäftigungspflichtquote), für öffentliche Arbeitgeber des Bundes vgl. § 241 Abs. 1.

 

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber mit einer Betriebsgröße von 100 Arbeitsplätzen monatlich (1.200 Arbeitsplätzen im Jahr) ist zur Besetzung von 60 Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen im Jahr verpflichtet.

In den Monaten Januar bis Juni beschäftigt er monatlich 2 schwerbehinderte Menschen, in den Monaten Juli bis Dezember monatlich 4 schwerbehinderte Menschen.

Bei im Kalenderjahr 60 zu besetzenden Pflichtarbeitsplätzen (12 Monate × 5) besetzt er tatsächlich 36 Pflichtarbeitsplätze im Kalenderjahr (6 Monate × 2 und 6 Monate × 4).

Damit ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von 36 : 60 × 5 = 3 %.

Bei einer ausschließlich monatlichen Berechnung hätte die Beschäftigungsquote in den Monaten Januar bis Juni bei 2 %, in den Monaten Juli bis Dezember bei je 4 % gelegen.

 

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber mit einer Betriebsgröße von 100 Arbeitsplätzen monatlich (1.200 Arbeitsplätzen im Jahr) ist zur Besetzung von 60 Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen im Jahr verpflichtet.

In den Monaten Januar bis Juni beschäftigt er monatlich 2 schwerbehinderte Menschen, in den Monaten Juli bis Dezember monatlich 8 schwerbehinderte Menschen.

Bei im Kalenderjahr 60 zu besetzenden Pflichtarbeitsplätzen besetzt er tatsächlich 60 Pflichtarbeitsplätze im Kalenderjahr (6 Monate × 2 und 6 Monate × 8).

Damit ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von 5 %.

Damit erfüllt der Arbeitgeber jahresdurchschnittlich seine Beschäftigungspflicht.

Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht konnten die Monate, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht (über)erfüllte, nicht zum Ausgleich berücksichtigt werden, in den Monaten der Untererfüllung hätte die Beschäftigungsquote bei 2 % gelegen.

Die "Übererfüllung" in einzelnen Monaten, in denen der Arbeitgeber mehr Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt, als nach der Pflichtquote von 5 % vorgeschrieben, wird für die Ermittlung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote nach § 160 Abs. 1 Satz 3 und damit für die Zuordnung zu dem Betrag der zu zahlenden Ausgleichsabgabe berücksichtigt. Ebenso erfolgt durch die jahresdurchschnittliche Berechnung eine "Gutschrift" auf die Zahl der in anderen Monaten unbesetzten Pflichtarbeitsplätze, weil die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze ebenfalls nicht mehr monatlich ermittelt wird. Vielmehr ist die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze ebenfalls am Jahresende zu errechnen aus der Differenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze und der Zahl der tatsächlich besetzten Pflichtarbeitsplätze (vgl. im Einzelnen Berechnungsbeispiele zu Rz. 14).

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