Rz. 69

§ 14 Abs. 5 steht in unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 und 2.

Normalerweise wird die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag des Eingangs eines Antrages auf Teilhabeleistungen ausgelöst. Allerdings ist für Teilhabeleistungen nicht immer ein Antrag notwendig: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 SGB IV) sowie der Jugendhilfe (§ 8 Abs. 1 SGB VIII) können sogar von Amts wegen Teilhabeleistungen erbringen. In diesen Fällen beginnt die 14-Tage-Frist des Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag, an dem die Information über den möglichen Teilhabebedarf in den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers gelangt. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis des Rehabilitationsträgers über den voraussichtlichen Teilhabebedarf.

Die Regelung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gilt bis zum 31.12.2019 auch für die Träger der Eingliederungshilfe (§ 8 SGB XII). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Leistungen nämlich noch im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen (vgl. § 54 SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung). Ab dem 1.1.2020 gibt es die Leistungen der Eingliederungshilfe nur auf Antrag (§ 108).

 

Rz. 70-71

(unbesetzt)

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