Rz. 67

Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung über die beantragte Leistung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Bei der Frist ist der Tag der Entscheidung über die Teilhabeleistung maßgebend, nicht dagegen der Tag, an dem der Rehabilitand z. B. bei postalischer Zustellung von der Entscheidung Kenntnis erlangt. 

Normalerweise hat der "leistende" Rehabilitationsträger 3 Wochen ab Antragseingang/Kenntnisnahme Zeit, um den individuellen Teilhabebedarf zu ermitteln und anschließend die Leistungen zur Beseitigung/Linderung der funktionalen Barrieren zu bestimmen. Ist für die Ermittlung des Teilhabebedarfs jedoch ein Gutachten notwendig, darf die 3-Wochen-Frist ohne Verschulden des Rehabilitationsträgers überschritten werden. § 14 Abs. 2 Satz 4 bestimmt deshalb, dass die Bearbeitungsfrist trotz Überschreitens des 3-Wochen-Zeitraums auch dann noch gewahrt bleibt, wenn die Entscheidung des Rehabilitationsträgers innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens getroffen wird.

Der Eingang des Gutachtens beim Rehabilitationsträger gilt als Ereignistag; er wird nicht mit in die Frist von 2 Wochen einberechnet.

 

Rz. 68

Damit der Antragsteller nicht zu lange auf die Entscheidung über die beantragte Leistung warten muss, verpflichtet § 18 den Rehabilitationsträger, den Leistungsberechtigten vor Ablauf von 2 Monaten nach Eingang des Reha-Antrags über die Gründe für die späte Leistungsentscheidung zu informieren. Als Grund für die Verzögerung lässt § 18 nur bestimmte Fallgestaltungen zu (vgl. Komm. zu § 18). Bei noch ausstehenden Gutachten kann die 2-Monatsfrist je nach Fallgestaltung einmalig um 2 oder 4 Wochen verlängert werden. Allerdings muss dem Betroffenen diese Verlängerung zwingend bis Ende der 2-Monatsfrist mitgeteilt werden.

Ist die maßgebliche Frist überschritten, ohne dass der Leistungsberechtigte über die Leistungsentscheidung des Rehabilitationsträgers informiert wurde, kann sich der Leistungsberechtigte die Leistung zulasten des Rehabilitationsträgers selbst besorgen (Einzelheiten siehe Komm. zu § 18). Das bedeutet, dass sich ein Gutachter bis zum Erstellen des Gutachtens nicht beliebig viele Wochen Zeit lassen kann. Der Grund: Er würde den Rehabilitationsträger sonst in die Gefahr der Kostenerstattung treiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge