Rz. 66

Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist (= zweitangegangener Rehabilitationsträger), für die Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V) insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 57 ff.) an diesen weiterleiten. Zuständig wird dann der "drittangegangene Rehabilitationsträger". Das ist also derjenige Träger, der mit seiner vorherigen Zustimmung vom zweitangegangenen Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen weitergeleitet bekommen hat ("erneute Weiterleitung nach bereits einmal erfolgter Weiterleitung"). Die erneute Weiterleitung kann auch an den erstangegangenen Rehabilitationsträger erfolgen. Das bedeutet, dass der drittangegangene Rehabilitationsträger auch derjenige Rehabilitationsträger sein kann, der zuerst den Antrag auf Rehabilitationsleistungen erhalten hat.

Der drittangegangene Rehabilitationsträger wird nach dem Wortlaut des Abs. 3 der allein verantwortliche Leistungsträger. Er hat die Koordinierungsaufgaben zu übernehmen und – vorbehaltlich des § 15 – alleinverantwortlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden (vgl. § 24 der GE Reha-Prozess). 

Über die nochmalige Weiterleitung ist der Antragsteller vom zweitangegangenen – also vom nochmal weiterleitenden – Rehabilitationsträger zwingend zu informieren.

Der drittangegangene Rehabilitationsträger hat innerhalb der Fristen, die für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger galten, über den Antrag zu entscheiden. Das bedeutet, dass der drittangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger eingegangen ist, über die beantragten Leistungen zu entscheiden hat; ist für die Feststellung des Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarfs allerdings ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim drittangegangenen Rehabilitationsträger getroffen (vgl. Rz. 67). Beim Überschreiten dieser Fristen drohen dem Rehabilitationsträger vorbehaltlich des § 18 keine Sanktionen. 

Der drittangegangene Rehabilitationsträger bezeichnet die für ihn geltende verkürzte Bearbeitungszeit in der Praxis auch als "Turboklärung" (vgl. auch § 24 der GE Reha-Prozess).

 
Praxis-Beispiel

Eingang des Reha-Antrags beim erstangegangenen Rehabilitationsträger am 1.3.

Weitergabe des Reha-Antrags an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger am 7.3.

Eingang des weitergeleiteten Antrags beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger am 10.3.

Der zweitangegangene Rehabilitationsträger fragt am 15.3. beim drittangegangenen Rehabilitationsträger an, ob der Antrag weitergeleitet werden kann. Der drittangegangene Reha-Träger willigt am 16.3. ein.

Eingang des Reha-Antrags beim drittangegangenen Rehabilitationsträger am 20.3.

Wenn kein Gutachten zur Ermittlung des Teilhabebedarfs angefordert werden muss: Der späteste Zeitpunkt für eine Leistungsentscheidung (Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X) ist der 31.3. (= fristauslösender Tag: 10.3., wobei der 10.3. als Ereignistag nicht mit in die 3-Wochen-Frist einzubeziehen ist).

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