Rz. 59

Nach § 22 Abs. 2 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann zu erbringen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 zuständig ist.

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Rentenversicherungsträger u. a. dann vorrangig zuständig, wenn

Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 11 SGB VI.

Geht der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesagentur für Arbeit ein, kann diese i. d. R. nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 abklären, ob beim Antragsteller von erheblichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit auszugehen und der Eintritt von Erwerbsminderung absehbar zu erwarten ist. Aus diesem Grund bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 4, dass die Bundesagentur für Arbeit als erstangegangener Rehabilitationsträger bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung i. S. d. § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI und damit eine vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (§ 22 Abs. 2 SGB III) nicht zu prüfen hat. Insoweit bewirkt Abs. 1 Satz 4 eine Verfahrensbeschleunigung bei der Agentur für Arbeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge