Rz. 55
Innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der eigenen Zuständigkeit und die Einschätzung der vorrangigen oder zeitgleichen Leistungsverpflichtung anderer Rehabilitationsträger. Sie beinhaltet z. B. die Prüfung,
- ob der Unfallversicherungsträger vorrangig zuständig ist (z. B. § 11 Abs. 4 SGB V, § 2 Abs. 2 SGB XII, § 22 SGB III),
- ob medizinische Rehabilitationsleistungen vorrangig vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind (vgl. § 40 Abs. 4 SGB V i. V. m. §§ 9 ff. SGB VI und § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),
- ob rehabilitationsübergreifend gesehen ein bisher ungedeckter Teilhabebedarf besteht, der zwar nicht durch die eigenen Leistungen, wohl aber durch das Leistungsspektrum eines anderen Rehabilitationsträgers gedeckt werden kann,
- ob sonstige Ausschlussgründe für die eigene Zuständigkeit vorliegen (z. B. § 12 SGB VI, § 22 SGB III)
(vgl. BSG, Urteile v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R, v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, und v. 17.2.2010, B 1 KR 23/09).
Rz. 56
Ist die Ursache für die Behinderung/drohende Behinderung nicht bekannt (es ist z. B. unklar, ob es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalls handelt), ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 der Rehabilitationsträger zuständig, der dem Grunde nach die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung zu erbringen hat. Dieses ist
- in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen (der §§ 9 bis 12 SGB VI) erfüllt sind, ansonsten die gesetzliche Krankenkasse,
- in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die Bundesagentur für Arbeit,
- in Fällen der Leistungen zur Bildung i. d. R. der Träger der Eingliederungshilfe,
- in Fällen von Leistungen zur sozialen Teilhabe der Träger der Eingliederungshilfe (eine Besonderheit besteht hier in Fällen seelischer Behinderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen; hier besteht ggf. eine Leistungszuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII),
- bei Unklarheit darüber, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einzelheiten zum Erstattungsanspruch regelt hierzu § 72 der GE Reha-Prozess, a. a. O.
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