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Während Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur auf Antrag erfolgen können (§ 19 SGB IV), werden sie in der gesetzlichen Unfallversicherung auch von Amts wegen erbracht. Folgerichtig bestimmt deshalb 14 Abs. 4, dass in der Unfallversicherung dem Tag des Eingangs des Antrags der Tag entspricht, an dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf erlangt.

Gleiches gilt für die Träger der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2019), der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

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