Rz. 26

Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen stehen im eigentlichen Zusammenhang mit der Haupt-Teilhabeleistung. Es handelt sich um

  • Reisekosten (§ 73),
  • Haushalts- oder Betriebshilfen, Kinderbetreuungskosten(§ 74) und
  • Entgeltersatzleistungen (§ 64).

Sie sind von einer zeitlich parallel laufenden Hauptleistung abhängig und deshalb als Nebenleistung von dem Träger zu erbringen, der zeitgleich die Hauptleistung gewährt. Eine separate Anwendung des § 14 findet für diese ergänzenden Leistungen (Nebenleistungen) nicht statt.

 

Rz. 27

Bei dem Rehabilitationssport und dem Funktionstraining (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4) handelt es sich um ergänzende Leistungen zur Rehabilitation; allerdings sind der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining nicht von einer zeitlich parallel laufenden Hauptleistung abhängig. Wenn die Leistungen der Sicherung des Rehabilitationserfolgs dienen, schließen sie sich i. d. R. an die eigentliche Rehabilitations-Hauptleistung an.

Wegen § 4 Abs. 2 Satz 2 ist dann weiterhin der bisherige Rehabilitationsträger leistungspflichtig. Ist z. B. der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining im unmittelbaren Anschluss an eine zulasten der Rentenversicherung durchgeführten medizinischen Rehabilitationsleistung angezeigt, ist der Rentenversicherungsträger weiterhin zuständig (vgl. Komm. zu § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4). In diesen Fällen hat der erstangegangene, unzuständige Rehabilitationsträger den Antrag sofort nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 14 an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

Wurde der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining ohne eine vorhergehende Rehabilitationsleistung verordnet (z. B. bei chronischen Erkrankungen zur Vermeidung einer Behinderung), ist § 14 ebenfalls anwendbar. In diesem Fall ist regelmäßig die Krankenkasse zuständig. Der erstangegangene, unzuständige Rehabilitationsträger hat deshalb den Antrag spätestens nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 14 an die Krankenkasse weiterzuleiten.

 

Rz. 28

Wurde die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44) während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation festgestellt, ist die Leistung grundsätzlich von dem Rehabilitationsträger zu erbringen, der die Kosten der vorhergehenden Hauptleistung trug. Im Hinblick auf § 71 Abs. 5 handelt es sich bei der eigentlichen Hauptleistung (ambulante/stationäre medizinische Rehabilitations-"Maßnahme") und der stufenweisen Wiedereingliederung um einen durchgehenden Versicherungs-/Leistungsfall (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2), wenn

  • die stufenweise Wiedereingliederung im inneren und zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen "Rehabilitationsleistung" durchgeführt wird und
  • das mit der vorherigen Rehabilitationsleistung bezweckte Ziel (z. B. Wiederherstellung der berufstypischen Erwerbsfähigkeit) noch nicht erreicht wurde

(vgl. Komm. zu § 64). Nur dann, wenn dieser Zusammenhang mit der vorangegangenen "Haupt"-Rehabilitationsleistung nicht besteht, ist zur Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung § 14 als zuständigkeitssteuernde Vorschrift zu beachten.

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