Rz. 25

Im Bereich der neurologischen Rehabilitation bestehen in der Phase zwischen der Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der Behandlung in der Rehabilitationsklinik erhebliche Koordinierungsbedarfe bei den beteiligten Rehabilitationsträgern und in diesem Zusammenhang auch Schnittstellenprobleme hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeit. Die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung haben daher auf der Ebene der BAR Empfehlungen erarbeitet. Grundlage dieser Empfehlungen bildet die "Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation". Diese Empfehlung (Fundstelle: vgl. Rz. 72) wurde unter dem Aspekt der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens abgeschlossen und gilt als vorrangig zu beachtende Verfahrensabsprache i. S. d. des § 16 Abs. 4 Satz 1 letzter HS.

Diese Empfehlungen dienen u. a. der Abgrenzung der Leistungen zwischen Kranken- und Rentenversicherung. Kennzeichnend hierfür ist ein neurologisches Reha-Assessment, das innerhalb der ersten Behandlungstage jeder neurologischen Rehabilitationsmaßnahme, in bestimmten Zeitabständen während ihres Verlaufs sowie am Ende einer Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen ist.

Nach der Anlage 3 der oben genannten Empfehlung werden zur leistungsrechtlichen Zuordnung der Phase C bezüglich der Abgrenzung der Leistungen zwischen Kranken- und Rentenversicherung folgende Anwendungshinweise gegeben:

  1. Die Krankenversicherung erteilt der Rehabilitationseinrichtung eine vorläufige Kostenzusage für mindestens 4 Wochen, bis auf der Grundlage des neurologischen Reha-Assessments ... die Leistungsträgerschaft geklärt ist.

    Bei Aufnahme der Patienten in die Phase C wird spätestens bis zum 10. Kalendertag nach Aufnahme im Rahmen einer sozialmedizinischen Begutachtung auf der Basis einer funktionalen Analyse ein klinisches neurologisches Reha-Assessment zur Beurteilung der Verlaufsprognose, der Erwerbsprognose, des Reha-Potentials, der Reha-Ziele sowie der Alltags- und Berufskompetenz des Patienten durchgeführt.

    Wird hierbei eine positive Erwerbsprognose gestellt, übernimmt die Rentenversicherung bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme in der Phase C einschließlich des für das neurologische Reha-Assessment erforderlichen Begutachtungszeitraums.

  2. Kann im Rahmen des ersten Reha-Assessments eine positive Erwerbsprognose nicht gestellt werden, übernimmt die Krankenversicherung weiterhin die Kosten entsprechend der Ziffer 3.2.5 der BAR-Empfehlungen und den "Empfehlungen zur kriterienbezogenen Dauer der Kostenbewilligung bei stationären neurologischen Rehabilitationsmaßnahmen von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Erkrankungen in der Phase C" (Anmerkung des Autors: Beide Empfehlungen hier nicht abgedruckt) .

    In diesen Fällen wird während des Aufenthalts in der Phase C in regelmäßigen, dem Reha-Verlauf angemessenen Zeitabständen (z. B. im Zuge der Verlängerungsanträge) geprüft, ob aufgrund des Verlaufs eine positive Erwerbsprognose gestellt werden kann. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer positiven Erwerbsprognose werden bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme in der Phase C von der Rentenversicherung übernommen.

  3. Wird eine positive Erwerbsprognose im Verlauf der Erkrankung negativ, führt dies zu einem Wechsel der Leistungsträgerschaft.

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