Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 11.

Der Gesetzgeber führt in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 (BT-Drs. 18/9522 S. 230) Folgendes aus:

Die Regelung entspricht in den Absätzen 1 bis 3 der bisher in § 11 enthaltenen Vorschrift zum "Zusammenwirken der Leistungen". Die Verpflichtung der Rehabilitationsträger, flankierend zur medizinischen Rehabilitation weitere Rehabilitationsbedarfe zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen, ist eine wichtige Aufgabe zur Umsetzung der gesetzlichen Zielsetzung der Vermeidung von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 4 Abs. 1

Der neu hinzugefügte Absatz 4 erweitert die nach § 12 bestehende allgemeine Hinwirkungspflicht der Rehabilitationsträger ausdrücklich auch auf die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der medizinischen Rehabilitation fallen. Soweit weitere zuständige Rehabilitationsträger durch die Antragstellung betroffen sind, greifen die Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4. Die besondere Hervorhebung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Hinwirkungspflicht folgt aus ihrer Bedeutung für die Prävention und für die Sicherung von Erwerbsfähigkeit. Die Unterstützung des frühestmöglichen Einsatzes von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht auch den Zielen von Artikel 27 UN-BRK.

Nach Absatz 5 werden die bisherigen Aufgaben gemeinsamen Servicestellen der Prävention in den Fällen einer konkreten Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 unmittelbar den Rehabilitationsträgern zugeordnet und konkretisiert: Soweit die Rehabilitationsträger nach § 167 hinzugezogen wurden, haben sie nach Absatz 5 nunmehr auch auf eine umfassende Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe hinzuwirken. 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge