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Das SGB IX verfolgt das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in Schule, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Teilhabeziele verfolgen z. B. auch das SGB V (Krankenbehandlung: Krankheit heilen, Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern; vgl. §§ 27 ff. SGB V). Während die Leistungen der Krankenversicherung (SGB V) ihren Schwerpunkt in der Behandlung einer Krankheit haben, liegt der Fokus beim SGB IX auf der positiven Beeinflussung einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung, die ihre Ursache durchaus in einer Krankheit haben kann. Einzelheiten zu den Begriffen der Krankheit und Behinderung: vgl. Komm. zu § 2.

Wegen der unterschiedlichen rehabilitationsträgerspezifischen Ziele und Besonderheiten bei den Teilhabeleistungen des SGB IX musste eine Regelung geschaffen werden, die bestimmt, welches Buch des SGB vorrangig ist, wenn einzelne Bücher vom SGB IX Abweichendes regeln. Hier stellt § 7 Abs. 1 SGB IX unmissverständlich klar, dass bei abweichenden Leistungsregelungen die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften und somit die trägerspezifischen Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen gelten. So ist z. B. der Rentenversicherungsträger nach wie vor nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen ist und in der Person des Leistungsberechtigten die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 9 ff. SGB VI) erfüllt sind. Auch können je nach Zuständigkeit der Rehabilitationsträger erhebliche Abweichungen in den Leistungsspektren und -umfängen auftreten, wobei zu berücksichtigen ist, dass ggf. andere Rehabilitationsträger wegen der für sie geltenden Leistungsvorschriften die durch den einen Rehabilitationsträger nicht erbrachten (Teil-)Leistungen bis zur Erfüllung des rehabilitationsträgerübergreifenden Gesamt-Leistungsanspruchs "aufzustocken" haben (vgl. u. a. BSG, Urteile v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, sowie v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R).

Die Vorschriften des SGB IX finden dagegen gemäß § 7 Abs. 2 SGB IX immer Anwendung, wenn im Zusammenhang mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung Verfahrensvorschriften (Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und Koordinierung der Leistungen, vgl. §§ 9 bis 24 SGB IX) greifen.

Einzelheiten ergeben sich aus der Komm. zu § 7 SGB IX.

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