Rz. 3

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu leisten haben.

In dem Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz war von Betroffenen und ihren Interessenvertretungen durchgehend gefordert worden, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen der antragstellenden Personen erbracht werden müssten. Dies fordere u. a. die UN-Behindertenrechtskonvention, die vom Staat verlange, dass er Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betroffenen erbringen müsse. Diesen Forderungen wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Hinweis darauf, dass es sich um steuerfinanzierte Leistungen handele, bei der auf eine Beteiligung der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen, abhängig von ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit, nicht verzichtet werden könne, nicht gefolgt.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt, in welcher Höhe vom Einkommen ein Eigenbeitrag zu leisten ist. In Satz 1 ist bestimmt, dass ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 % des den Betrag nach § 136 Abs. 2 bis 5 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag aufzubringen ist, wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Abs. 2 übersteigt. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde in Satz 1 die vorher erfolgte Verweisung auf § 136 Abs. 2 bis 4 um die Verweisung auf Abs. 5 ergänzt und damit ein redaktioneller Fehler aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz aus dem Jahre 2016 korrigiert.

Nach Satz 2 ist der als monatlicher Beitrag zu erbringende Betrag auf volle 10,00 EUR abzurunden.

 

Rz. 5

Beispiele für den zu erbringenden Beitrag:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Ein leistungsberechtigter Antragsteller, alleinstehend, keine Kinder, als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, hat ein jährliches Einkommen i. S. d. § 135 Abs. 1 in Höhe von 50.000,00 EUR.

Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensfreigrenze von 32.487,00 EUR (§ 136 Abs. 2 Nr. 1, Jahr 2020) liegt sein Einkommen um 17.513,00 EUR darüber.

Auf diesen Betrag von 17.513,00 EUR muss er einen Eigenbeitrag in Höhe von monatlich 350,00 EUR bzw. jährlich 4.200,00 EUR leisten.

Beispiel 2

Ein leistungsberechtiger Antragsteller, verheiratet, Ehepartner in Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der jeweiligen Freigrenze nach § 136 Abs. 2, 2 unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt, hat ebenfalls ein jährliches Einkommen nach § 135 Abs. 1 in Höhe von 50.000,00 EUR. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Freigrenze von 32.487,00 EUR nach § 136 Abs. 2 Nr. 1, der Freigrenzen für die Ehegattin (15 %) sowie die beiden Kinder (jeweils 10 %) nach § 136 Abs. 3 übersteigt sein Einkommen die Freigrenzen um 4.136,00 EUR (50.000,00 EUR abzüglich (32.487,00 EUR + 5.733,00 EUR + 3.822,00 EUR + 3.822,00 EUR =) 45.864,00 EUR). Auf diesen Betrag von 4.136,00 EUR muss er einen Eigenbeitrag in Höhe von monatlich (gerundet, Satz 2) 80,00 EUR bzw. jährlich 960,00 EUR leisten.

Beispiel 3

Ein leistungsberechtigter Antragsteller, verheiratet, Ehepartner in Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der jeweiligen Freigrenze nach § 136 Abs. 2, 2 unterhaltsberechtigte Kinder, hat ebenfalls ein jährliches Einkommen nach § 135 Abs. 1 in Höhe von 50.000,00 EUR. Da der Ehepartner ein Einkommen oberhalb seiner Einkommensfreigrenze nach § 136 Abs. 2 hat, entfällt hier der Zuschlag in Höhe von 15 %, gleichzeitig ist der Zuschlag für die gemeinsamen Kinder zu halbieren (vgl. § 136 Abs. 4).

Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Freigrenze von 32.487,00 EUR sowie der hälftigen Freigrenzen für die beiden Kinder übersteigt sein Einkommen die Freigrenzen um 13.691,00 EUR (50.000,00 EUR abzüglich (32.487,00 EUR + 1.911,00 EUR + 1.911,00 EUR =) 36.309,00 EUR). Auf diesen Betrag von 13.691,00 EUR muss er einen Eigenbeitrag in Höhe von monatlich (gerundet, Satz 2) 270,00 EUR bzw. jährlich 3.240,00 EUR leisten.

 

Rz. 6

Der Eigenbeitrag ist gemäß Abs. 3 von der zu erbringenden Leistung abzuziehen. Der Eigenbeitrag ist also nicht an den Eingliederungshilfeträger zu überweisen, der Träger kürzt vielmehr den zu bewilligenden Betrag um den festgelegten Eigenbeitrag.

 

Rz. 7

Abs. 4 stellt sicher, dass eine Leistungsgewährung in vollem Umfang möglich ist, wenn ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen ist, dies aber nicht geschieht und die Durchführung der Maßnahme ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet wäre. Dies könnte bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Fall sein, bei denen die Eltern einen Beitrag zu der Maßnahme zu leisten hätten, dies aber nicht geschieht.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde Satz 2 in der mit dem Bun...

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