Rz. 8

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte vorgesehen, die Länder zu ermächtigen, abweichende Regelungen für die örtliche Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe des Landes zu erlassen (Abs. 5). Ferner war eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der eine am 31.12.2019 nach dem bis dahin geltenden Recht der Eingliederungshilfe bestehende örtliche Zuständigkeit bis zur jeweiligen Beendigung des Hilfebedarfs bestehen bleibe.

 

Rz. 9

In dem Gesetzgebungsverfahren wurden diese Absätze aufgehoben (Abs. 5) bzw. gestrichen (Abs. 6). Die Aufhebung des Abs. 5 wurde damit begründet, das Recht der Länder in § 94 Abs. 1 Satz 1, die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger zu bestimmen, beinhalte auch das Recht zur abweichenden Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Insofern bedürfe es keiner gesonderten Regelung. Die Streichung des Abs. 6 wurde damit begründet, dass die Länder ein Zuständigkeitsproblem selbst lösen könnten, weil sie die Einrichtung der Behörden jederzeit so regeln könnten, wie sie es für erforderlich hielten.

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