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Der Gesetzentwurf sah in Abs. 3 eine Regelung der Zuständigkeit bei Kindern vor, die in einer Einrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 SGB I geboren wurden und Leistungen benötigen. Der Wortlaut wurde im Gesetzgebungsverfahren verändert, weil im Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 des SGB IX die Gliederung nach ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistung für Menschen mit Behinderungen aufgegeben wurde und somit eine Bezugnahme auf eine "stationäre Einrichtung" nicht mehr erfolgen kann. An Stelle der bisherigen Bezugnahme ist nun der Leistungsbezug "über Tag und Nacht" eingefügt worden.

Wie auch bisher im SGB XII wird der gewöhnliche Aufenthalt eines neu geborenen Kindes an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter angeknüpft.

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